14.11.2024
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Urteil01.12.2011Hessisches Finanzgericht10 K 939/08
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Hessisches Finanzgericht Urteil01.12.2011

Bei unentgeltlicher Nutzungs­über­lassung eines ausschließlich privat genutzten PKW kann ein Freiberufler die 1 %-Regelung nicht anwenden

Ein Freiberufler, der aufgrund seiner geschäftlichen Verbindungen von einem Dritten einen PKW unentgeltlich zur Nutzung überlassen bekommt, muss Betrie­b­s­ein­nahmen in Höhe der Leasingraten ansetzen, wenn er den PKW ausschließlich privat nutzt. Eine Bewertung der gewährten Nutzungs­mög­lichkeit nach der sog. 1 %-Regelung kommt insoweit nicht in Betracht. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der auch nicht­selb­ständig als Bankmitarbeiter tätig war und dem eine Firmengruppe über deren Steuerberater einen PKW unentgeltlich zur Nutzung überlassen hatte. Der Kläger hatte für die Firmengruppe Grund­s­tück­s­objekte vermittelt. In der Übernahme der Leasingraten sah das Finanzamt eine Koste­n­er­stattung, die es in Höhe der Leasingraten beim Kläger als Betrie­b­s­einnahme ansetzte. Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass die Betrie­b­s­einnahme lediglich auf der Grundlage der sog. 1 %-Regelung anzusetzen sei.

Das Hessische Finanzgericht folgte der Auffassung des Klägers nicht. Es stellte dabei heraus, dass auch Sachleistungen und Nutzungs­vorteile, wie z.B. die Kraft­fahr­zeug­ge­stellung, Betrie­b­s­ein­nahmen seien. Es könne letztlich dahinstehen, ob die PKW-Nutzungs­über­lassung als Einnahme im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers zu erfassen sei. Denn in jedem Falle stelle sie nach den konkreten Umständen eine Betrie­b­s­einnahme im Rahmen einer vermittelnden Tätigkeit des Klägers dar, die sich außerhalb der nicht­selb­ständigen Tätigkeit als Bankmitarbeiter abgespielt habe. Da der Kläger den PKW ausschließlich zu privaten Zwecken und nicht im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit genutzt habe, komme die Anwendung der sog. 1 %-Regelung nicht in Betracht. Vielmehr seien die Leasingraten in voller Höhe als sog. geldwerter Vorteil Betrie­b­s­ein­nahmen.

Quelle: ra-online, Hessisches Finanzgericht (pm/pt)

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