21.11.2024
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Hessisches Finanzgericht Urteil27.07.2021

Eine zusätzlich gezahlte Abfindung nach Wahrnehmung einer „Sprinterklausel“ ist ermäßigt zu besteuernAuch zusätzlich gezahlte Abfindung erfüllt Voraussetzungen einer steuer­be­güns­tigten Entschädigung

Eine zusätzlich gezahlte Abfindung, die nach Wahrnehmung einer sog. „Sprinterklausel“ gezahlt wird, ist ermäßigt zu besteuern. Denn in diesem Fall kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeits­verhältnisses insgesamt betrachtet werden. Dies hat das Hessische Finanzgericht rechtskräftig entschieden

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeits­ver­hält­nisses mit einer Abfindung eine sog. „Sprinterklausel“ vereinbart hatte. Diese besagte, dass der Klägerin das Recht eingeräumt wurde, gegen einen weiteren Abfin­dungs­betrag das Arbeits­ver­hältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Die Klägerin hatte dieses Recht ausgeübt und die weitere Abfindung erhalten. Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeits­ver­hält­nisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag. Es verwies auf das Urteil des Nieder­säch­sische Finanzgerichts vom 08.02.2018 (Az. 1 K 279/17), welches die Ausübung der Kündigung als neues auslösendes Ereignis gewertet hatte.

FG: Zusätzlicher Abfin­dungs­betrag nach Wahrnehmung einer „Sprinterklausel“ ist ermäßigt zu besteuern

Das Hessische Finanzgericht hat nun anders entschieden und der Klage stattgegeben. Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeits­ver­hält­nisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Dies gilt grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses durch Wahrnehmung einer sogenannten Sprinterklausel gezahlt wird. Denn auch in diesem Fall kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses insgesamt betrachtet werden . Der weitere Abfin­dungs­betrag sei gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Nr. 1 a Einkom­men­steu­er­gesetz ermäßigt zu besteuern, denn auch diese Abfindung finde ihren Rechtsgrund in der Aufhe­bungs­ver­ein­barung und sei nicht getrennt davon zu betrachten

Quelle: Hessisches Finanzgericht, ra-online (pm/ab)

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