21.11.2024
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Hessisches Finanzgericht Urteil21.11.2024

Steuergesetze können Rückwirkung entfaltenNach Umzug ins Ausland 2017 ausgezahlte Abfindung in Deutschland steuerpflichtig

Nach § 50 d Abs. 12 Satz 1 EStG hat Deutschland für nachträglich ausgezahlte Abfindungen das Besteu­e­rungsrecht, auch wenn der Wohnsitz des Abfindungs­empfängers nicht mehr im Inland ist. Dies gilt selbst dann, wenn die vertragliche Vereinbarung der Abfindung bereits vor Geltung der gesetzlichen Regelung erfolgte. Ein Verstoß gegen EU-Recht oder Verfas­sungsrecht liegt darin nicht. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die ihr Arbeits­ver­hältnis einvernehmlich mit dem Arbeitgeber im Jahr 2016 beendet und als Ausgleich eine Abfindung vereinbart hatte. Die Abfindung wurde auf Wunsch der Klägerin jedoch erst im Folgejahr zur Auszahlung gebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin bereits nach Malta verzogen. Das beklagte Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 2017 unter Berück­sich­tigung des geänderten Wohnsitzes, aber unter Einbeziehung der gezahlten Abfindung fest. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass eine Besteuerung in Deutschland unzulässig sei, da die Regelung des § 50 d Abs. 12 Satz 1 EStG zum Zeitpunkt der Abfin­dungs­ver­ein­barung und ihres Wegzugs nach Malta weder existiert habe noch absehbar gewesen sei und ihr daher Vertrauensschutz zukomme. Sie habe nicht mit einer Geset­zes­ver­schärfung rechnen müssen, so dass eine Rückwirkung vorliege, die im Steuerrecht generell unzulässig sei.

Kein Vertrau­ens­schutz in Weitergeltung einer Regelung

Das FG hat die Klage abgewiesen. Im Steuerrecht liege eine verbotene Rückwirkung im Grundsatz nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändere. Änderungen von Gesetzen, die erst in einem nachfolgenden Besteu­e­rungs­zeitraum gelten, seien hingegen regelmäßig zulässig. Im Einkom­men­steu­errecht finden Recht­s­än­de­rungen typischerweise veran­la­gungs­zeit­raum­bezogen statt, so dass Steuer­pflichtige im Regelfall auch keinen Vertrau­ens­schutz in die Weitergeltung einer (alten) Regelung haben. Im Streitfall komme hinzu, dass die Klägerin es unterlassen habe, sich gegenüber ihrem Arbeitgeber eine (u.U. in Deutschland noch steuerfreie) Auszahlung noch im Jahr 2016 vorzubehalten. Bei der Abwägung des Vertrauens der Klägerin auf Fortgeltung der alten Rechtslage mit dem durch die Geset­ze­s­än­derung verfolgten Interesse der Allgemeinheit an der Sicherung des Steuer­auf­kommens überwiege das legitime Allge­mein­in­teresse. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof (Az.: VI R 3/24) eingelegt worden.

Quelle: Hessisches Finanzgericht, ra-online (pm/ab)

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