15.11.2024
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Hessisches Finanzgericht Urteil24.02.2005

Zur Unterbrechung der doppelten Haushalts­führung durch Erzie­hungs­urlaubElternzeit ist eine steuerlich relevante Unterbrechung der Auswärt­s­tä­tigkeit

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes sind notwendige Mehrauf­wen­dungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalts­führung entstehen, als Werbungskosten abziehbar. Eine doppelte Haushalts­führung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer am Beschäf­ti­gungsort wohnt und außerhalb dieses Beschäf­ti­gungsortes einen eigenen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt seiner Leben­s­in­teressen darstellt (z. B. weil sich dort der Famili­en­wohnsitz befindet).

Zu den abziehbaren Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushalts­führung zählen auch Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen für die ersten drei Monate der Auswärt­s­tä­tigkeit. Fraglich ist jedoch, welche steuerliche Auswirkung eine Unterbrechung der Auswärt­s­tä­tigkeit zur Folge hat, insbesondere, ob bei Wiederaufnahme der Tätigkeit am früheren Beschäf­ti­gungsort die Dreimonatsfrist erneut zu laufen beginnt. Hierzu lag dem 1. Senat des Hessischen Finanzgerichts folgender Fall zur Entscheidung vor: Die Klägerin hatte im Rahmen einer Berufs­aus­bildung am Beschäf­ti­gungsort eine Wohnung angemietet. Wegen der Geburt eines Kindes nahm sie für den Zeitraum von vierzehn Monaten Mutterschutz und (anschließend) Erzie­hungs­urlaub in Anspruch. Danach setzte sie ihre Berufs­aus­bildung fort und mietete in diesem Zusammenhang am vormaligen Beschäf­ti­gungsort eine neue Wohnung an.

Das Hessische Finanzgericht hat nun entschieden, dass von einer steuerlich erheblichen Unterbrechung der Auswärt­s­tä­tigkeit jedenfalls dann auszugehen sei, wenn die Unterbrechung wie im Streitfall vierzehn Monate betrage und deshalb die Wohnung am Beschäf­ti­gungsort von vornherein aufgegeben werde. Die Dreimonatsfrist werde bei einem derartigen Sachverhalt erneut in Lauf gesetzt. Als maßgeblich für seine Entscheidung hat er dabei angesehen, dass während eines Erzie­hungs­urlaubs nicht nur die Hauptpflichten aus dem Arbeits­ver­hältnis suspendiert seien, sondern der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch darauf habe, nach Rückkehr an seinem alten Arbeitsplatz eingesetzt zu werden, und dass dem Arbeitnehmer ein Sonder­kün­di­gungsrecht zum Ende des Erzie­hungs­urlaubs zustehe. Offen gelassen hat der 1. Senat in seiner Entscheidung, ob dies auch dann gilt, wenn lediglich der längstens vierzehn Wochen dauernde Mutterschutz in Anspruch genommen wird.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgericht Hessen vom 06.09.2005

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