Dokument-Nr. 2835
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Hessisches Finanzgericht Urteil24.02.2005
Zur Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung durch ErziehungsurlaubElternzeit ist eine steuerlich relevante Unterbrechung der Auswärtstätigkeit
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort wohnt und außerhalb dieses Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt (z. B. weil sich dort der Familienwohnsitz befindet).
Zu den abziehbaren Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zählen auch Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit. Fraglich ist jedoch, welche steuerliche Auswirkung eine Unterbrechung der Auswärtstätigkeit zur Folge hat, insbesondere, ob bei Wiederaufnahme der Tätigkeit am früheren Beschäftigungsort die Dreimonatsfrist erneut zu laufen beginnt. Hierzu lag dem 1. Senat des Hessischen Finanzgerichts folgender Fall zur Entscheidung vor: Die Klägerin hatte im Rahmen einer Berufsausbildung am Beschäftigungsort eine Wohnung angemietet. Wegen der Geburt eines Kindes nahm sie für den Zeitraum von vierzehn Monaten Mutterschutz und (anschließend) Erziehungsurlaub in Anspruch. Danach setzte sie ihre Berufsausbildung fort und mietete in diesem Zusammenhang am vormaligen Beschäftigungsort eine neue Wohnung an.
Das Hessische Finanzgericht hat nun entschieden, dass von einer steuerlich erheblichen Unterbrechung der Auswärtstätigkeit jedenfalls dann auszugehen sei, wenn die Unterbrechung wie im Streitfall vierzehn Monate betrage und deshalb die Wohnung am Beschäftigungsort von vornherein aufgegeben werde. Die Dreimonatsfrist werde bei einem derartigen Sachverhalt erneut in Lauf gesetzt. Als maßgeblich für seine Entscheidung hat er dabei angesehen, dass während eines Erziehungsurlaubs nicht nur die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert seien, sondern der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch darauf habe, nach Rückkehr an seinem alten Arbeitsplatz eingesetzt zu werden, und dass dem Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des Erziehungsurlaubs zustehe. Offen gelassen hat der 1. Senat in seiner Entscheidung, ob dies auch dann gilt, wenn lediglich der längstens vierzehn Wochen dauernde Mutterschutz in Anspruch genommen wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgericht Hessen vom 06.09.2005
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