03.12.2024
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Urteil21.10.2021Hessisches Finanzgericht1 K 736/19
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Hessisches Finanzgericht Urteil21.10.2021

Ambulante Hilfen im Rahmen des Persönlichen Budgets sind nicht umsatz­steu­er­befreitVoraussetzung für Steuerfreiheit nicht erfüllt

Erbringt eine Anbieterin ausschließlich Leistungen, welche von Klienten im Rahmen ihres Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX vergütet werden, unterliegen diese nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG 2013. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Geklagt hatte eine Anbieterin für Leistungen in Form von ambulanten Hilfen als pädagogische Fachleistungen bzw. Assis­tenz­leis­tungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Sucht­er­kran­kungen oder geistiger Behinderung. Dafür beschäftigte sie Alltags­be­gleiter. Mit ihren Klienten schloss sie Verträge über ambulante Dienst­leis­tungen im Rahmen des Persönlichen Budgets gemäß § 29 SGB IX (Sozial­ge­setzbuch Teil 9) der Klienten. Die Klienten trafen mit dem Sozia­l­hil­fe­träger als Budgetgeber Zielver­ein­ba­rungen, aufgrund derer sie das Persönliche Budget ausgezahlt bekamen. Grundlage der Abrechnung der erbrachten Leistungen der Klägerin waren Leistungs­nachweise, die die Klienten jeweils zum Monatsende gegenzeichneten. Der Entgeltanspruch der Klägerin bestand unabhängig vom Erreichen des vereinbarten Ziels.

FG: Voraussetzungen für Umsatz­steu­er­be­freiung der Leistungen nicht erfüllt

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. l des zum Zeitpunkt der Leistungs­er­bringung geltenden Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG 2013), wonach solche Leistungen steuerfrei sind, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 25 % der Kosten von Trägern der Sozialhilfe vergütet worden sind, seien nicht erfüllt. Denn Leistungen aus dem Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX seien insoweit nicht mit einzuberechnen. Dies sei einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Die Klägerin habe ihren Entgeltanspruch unabhängig von dem Erreichen des Ziels, das die Klienten mit dem Sozia­l­hil­fe­träger vereinbart hatten. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (V R 1/22) anhängig

Quelle: Hessisches Finanzgericht, ra-online (pm/ab)

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