21.11.2024
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Urteil15.05.2024Niedersächsisches Finanzgericht9 K 28/23
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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil15.05.2024

Nieder­säch­sisches Finanzgericht lässt Abzug von Zivil­pro­zess­kosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen zuAbzug von Prozesskosten bei drohender Existenz­ge­fährdung möglich

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht hatte in dem Rechtsstreit zu entscheiden, ob Prozesskosten im Zusammenhang mit der drohenden Rückabwicklung der unentgeltlichen Übertragung eines Forstbetriebs als außer­ge­wöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Der Kläger hatte im Jahr 2015 u.a. einen Forstbetrieb gegen Alten­teil­leis­tungen übertragen bekommen. In der Folge beendete der Kläger seine Angestell­ten­tä­tigkeit für den Betrieb und führte diesen als Selbständiger fort. Im selben Jahr forderte die Übergeberin sodann gerichtlich die Rückübertragung des Betriebs bzw. die Grund­buch­be­rich­tigung, weil sie bei Übertragung demenzbedingt geschäfts­unfähig gewesen sei. Hiergegen setzte sich der Kläger vor den Zivilgerichten zur Wehr. Die entstandenen Prozesskosten machte der Kläger als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend. Nachdem der BFH den Abzug von Zivil­pro­zess­kosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen im weiten Umfang zugelassen hatte, hat der Gesetzgeber in § 33 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) ab dem Veran­la­gungs­zeitraum 2013 ein umfassendes Abzugsverbot für Prozesskosten statuiert. Danach sind Zivil­pro­zess­kosten nur ausnahmsweise als außer­ge­wöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn der Steuer­pflichtige ohne diese Gefahr liefe, seine Existenz­grundlage zu verlieren und seine lebens­not­wendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Prozesskosten wegen Existenz­ge­fährdung abzugsfähig

Das FG bejahte diese Voraussetzungen im Streitfall und gab der Klage statt. Der Kläger habe seine lebens­not­wendigen Bedürfnisse ganz überwiegend aus den Erträgen des von der Rückübertragung bedrohten Forstbetriebs bestritten. Aus der maßgeblichen Sicht des Jahres der Inanspruchnahme wären dem Kläger im Falle des Erfolges des Rücküber­tra­gungs­ver­langens übrige Einkünfte unterhalb des Grund­frei­betrags verblieben. Die Berührung des steuerlichen Existenz­mi­nimums erfülle jedenfalls den Tatbestand der Gefahr für die Existenz­grundlage und die Bedürf­nis­be­frie­digung im üblichen Rahmen. Dem drohenden Verlust der Existenz­grundlage stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger im Falle der Verpflichtung zur Rückübertragung erneut eine Angestell­ten­tä­tigkeit hätte aufnehmen können. Der Verlust der Existenz­grundlage erfordere keinen dauerhaften Verlust der materiellen Lebensgrundlage. Auch könne dem Kläger nicht entge­gen­ge­halten werden, im Notfall die Leistungen der sozialen Siche­rungs­systeme in Anspruch nehmen zu können. Die Revision gegen das Urteil wurde eingelegt und ist unter dem Az. VI R 22/24 beim BFH anhängig.

Quelle: Niedersächsische Finanzgericht, ra-online (pm/ab)

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