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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil14.04.2020

Einnahmen aus sozia­l­päd­ago­gischer nachmit­täg­licher Betreuung sind steuerpflichtigVergütung gemäß § 3 Nr. 26 Einkom­men­­steu­er­­gesetz nicht steuerfrei

Das FG Hannover hat entschieden, dass Zahlungen eines Landkreises an eine Sozialpädagogin für eine sozia­l­päd­ago­gische nachmittägliche Betreuung nicht gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind, weil solche Geldleistungen nicht als uneigennützig gewährte Unterstützungs­leistungen anzusehen sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin, eine Sozialpädagogin, im Rahmen einer Nebentätigkeit für den Landkreis Aufgaben im Rahmen einer sozia­l­päd­ago­gischen nachmit­täg­lichen Betreuung in einer Familie übernommen. Zum Aufgabenbereich gehörten u.a. die Beratung und Unterstützung der Eltern in Erzie­hungs­fragen, die unterstützende Begleitung bei Kontakten zu Behörden, Schulen u. Ä., das Heranführen an Möglichkeiten aktiver Freizeit­ge­staltung und die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei der Erledigung der Hausaufgaben. Die Honor­ar­tä­tigkeit umfasste im Monat 35 Zeitstunden. Das Honorar betrug 16 € pro Stunde. Ferner gewährte der Landkreis eine monatliche Sachkos­ten­pau­schale.

Finanzamt erfasste Einnahmen aus Betreuung nicht als steuerfreie Einnahmen

Das Finanzamt erfasste die Einnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und berücksichtigte einen Freibetrag von 2.400 € gemäß § 3 Nr. 26 EStG. Vergeblich begehrte die Klägerin dagegen eine vollständige Freistellung der Honorare.

FG: Zahlungen sind Entgelt für vertraglich vereinbarte Betreu­ungs­leistung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Zwar handelte es sich nach seiner Auffassung um öffentliche Mittel im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG. Es bestanden für das Finanzgericht jedoch bereits erhebliche Zweifel, ob die an die Klägerin gezahlten Gelder ausschließlich und unmittelbar dazu bestimmt sind, die Erziehung zu fördern, denn die Klägerin hatte die Familie als Ganzes in verschiedenen Lebensbereichen zu betreuen (Einordnung als flexible Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 SGB VII). Diese Frage konnte das Finanzgericht jedoch offen lassen, weil von der Befrei­ungs­vor­schrift nur uneigennützig gewährte Unter­stüt­zungs­leis­tungen erfasst werden und diese Voraussetzung im Streitfall nicht erfüllt war. Die Leistungen sollten vielmehr den zeitlichen und sachlichen Aufwand der Betreu­ungs­person vollständig durch Stundensätze und monatliche Sachkos­ten­pau­schalen abgelten. Im Ergebnis wertete das Finanzgericht die streit­be­fangenen Zahlungen des Landkreises daher als Entgelt für die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung. I

Quelle: Niedersächsische Finanzgericht, ra-online (pm/ab)

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