18.10.2024
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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil28.10.2009

FG Niedersachsen: Festset­zungs­ver­jährung steht Anspruch auf Eigenheimzulage für Zweitwohnung im EU-Ausland entgegenFinanzgericht beruft sich auf entwickelte Rechts­grundsätze des EuGH, BVerfG und BFH

Inländer haben keinen Anspruch auf Eigenheimzulage für ihre in einem EU-Mitgliedstaat gelegene Zweitwohnung, wenn für das betreffende Jahr bereits Festset­zungs­ver­jährung eingetreten ist. Dies hat das Nieder­säch­sische Finanzgericht entschieden.

Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 17. Januar 2008 (Az. C-152/05) entschieden, dass § 2 Satz 1 EigZulG (Eigenheimzulage nur für im Inland belegene Immobilien) mit den gemein­schafts­recht­lichen Grundsätzen der Freizügigkeit und Nieder­las­sungs­freiheit unvereinbar ist. Der Fall betraf einen im EU-Ausland wohnenden und in Deutschland Einkünfte erzielenden Bürger, der gegenüber im Inland wohnenden unbeschränkt Steuer­pflichtigen benachteiligt war.

BFH äußert rechtliche Zweifel an der Versagung der Anspruchs­be­rech­tigung für Inländer

In der Folge hatte der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 1. Oktober 2009 (IX B 124/09) im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtliche Zweifel an der Versagung der Anspruchs­be­rech­tigung für Inländer geäußert. Damit stellte sich jetzt die Frage nach den zeitlichen Grenzen der rückwirkenden Geltendmachung der Eigenheimzulage, also der Verjährung.

Kein Anspruch auf rückwirkende Zahlung von Eigenheimzulage

Im Streitfall begehrten die im Inland wohnenden Kläger die Eigenheimzulage für ihre Ferienimmobilie in Spanien rückwirkend für die Jahre 2001 und 2002. Das Nieder­säch­sische Finanzgericht hat dies verneint und dabei die vornehmlich zum Umsatz­steu­errecht entwickelten Rechts­grundsätze des Europäische Gerichtshofs, Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts und Bundes­fi­nanzhofs zum Spannungs­ver­hältnis zwischen EU-Recht und nationalem Verfahrensrecht auf den Streitfall übertragen. Allein bei Anwendung der nationalen Vorschriften über die Festset­zungs­ver­jährung könne den gemein­schafts­rechtlich anerkannten allgemeinen Rechts­grund­sätzen der Rechtsicherheit und des Rechtsfriedens Rechnung getragen werden.

Quelle: ra-online, Niedersächsisches FG

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