Niedersächsisches Finanzgericht Urteil28.10.2009
FG Niedersachsen: Festsetzungsverjährung steht Anspruch auf Eigenheimzulage für Zweitwohnung im EU-Ausland entgegenFinanzgericht beruft sich auf entwickelte Rechtsgrundsätze des EuGH, BVerfG und BFH
Inländer haben keinen Anspruch auf Eigenheimzulage für ihre in einem EU-Mitgliedstaat gelegene Zweitwohnung, wenn für das betreffende Jahr bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden.
Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 17. Januar 2008 (Az. C-152/05) entschieden, dass § 2 Satz 1 EigZulG (Eigenheimzulage nur für im Inland belegene Immobilien) mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist. Der Fall betraf einen im EU-Ausland wohnenden und in Deutschland Einkünfte erzielenden Bürger, der gegenüber im Inland wohnenden unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligt war.
BFH äußert rechtliche Zweifel an der Versagung der Anspruchsberechtigung für Inländer
In der Folge hatte der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 1. Oktober 2009 (IX B 124/09) im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtliche Zweifel an der Versagung der Anspruchsberechtigung für Inländer geäußert. Damit stellte sich jetzt die Frage nach den zeitlichen Grenzen der rückwirkenden Geltendmachung der Eigenheimzulage, also der Verjährung.
Kein Anspruch auf rückwirkende Zahlung von Eigenheimzulage
Im Streitfall begehrten die im Inland wohnenden Kläger die Eigenheimzulage für ihre Ferienimmobilie in Spanien rückwirkend für die Jahre 2001 und 2002. Das Niedersächsische Finanzgericht hat dies verneint und dabei die vornehmlich zum Umsatzsteuerrecht entwickelten Rechtsgrundsätze des Europäische Gerichtshofs, Bundesverfassungsgerichts und Bundesfinanzhofs zum Spannungsverhältnis zwischen EU-Recht und nationalem Verfahrensrecht auf den Streitfall übertragen. Allein bei Anwendung der nationalen Vorschriften über die Festsetzungsverjährung könne den gemeinschaftsrechtlich anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsicherheit und des Rechtsfriedens Rechnung getragen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2009
Quelle: ra-online, Niedersächsisches FG