21.11.2024
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Dokument-Nr. 577

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Beschluss23.05.2005Niedersächsisches Finanzgericht7 S 4/03
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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss23.05.2005

Renten­ver­si­che­rungs­beiträge können als Werbungskosten unbeschränkt abzugsfähig sein

Der 7. Senat des Nieder­säch­sischen Finanzgerichts hat mit Beschluss vom 23. Mai 2005 (7 S 4/03) einem Kläger Prozess­kos­tenhilfe gewährt. Danach kommt in Betracht, dass die von Arbeitnehmern gezahlten Renten­ver­si­che­rungs­beiträge bei der Einkom­men­s­er­mittlung nicht nur als (beschränkt abzugsfähige) Sonderausgaben, sondern als (unbeschränkt abzugsfähige) vorab veranlasste Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Renten­ver­si­che­rungs­beiträge können - so der 7. Senat - Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der künftig (voll-) steuer­pflichtigen Renten sein. Sie würden dann den Werbungs­kos­ten­begriff des § 9 Abs. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes - EStG - erfüllen.

Das Gericht begründet seine Entscheidung vor allem mit der Neugestaltung der Renten­be­steuerung ab 2005, die auf die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) vom 6. März 2002 (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73; BStBl. II 2002, 618) zurückzuführen ist: Danach hatte der Gesetzgeber die Besteuerung der Alterseinkünfte neu zu regeln.

Dem Einwand der Verwaltung, Renten­ver­si­che­rungs­beiträge seien möglicherweise begrifflich vorab entstandene Werbungskosten, sie seien aber kraft Gesetzes den lediglich beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben zugeordnet, ist der 7. Senat entgegen getreten. Wörtlich:

"Nach dem Eingangssatz des § 10 Abs. 1 EStG auch in der für die Jahre 2001 und 2002 geltenden Fassung sind Sonderausgaben (nur) Aufwendungen, die weder Betrie­bs­ausgaben noch Werbungskosten sind, so dass (rechtslogisch) vorrangig zu prüfen ist, ob Renten­ver­si­che­rungs­beiträge (vorab veranlasste) Werbungskosten sind".

Im Übrigen sei der Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungs­fä­higkeit zu beachten. Auch deshalb seien Renten­ver­si­che­rungs­beiträge durch den Abzug als vorab veranlasste Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Prozess­kos­tenhilfe ist jedoch lediglich aufgrund summarischer Prüfung gewährt worden. Die Entscheidung in der Hauptsache (Klageverfahren) wird dadurch nicht vorweggenommen.

Zur gleichen Thematik sind u.a. auch folgende Verfahren anhängig:

- Bundesfinanzhof Az. X R 11/05 (Revisi­ons­ver­fahren gegen Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2005 - 11 K 6920/02 E)

- Finanzgericht Münster Az. 14 K 608/05

- Nieder­säch­sisches Finanzgericht Az. 3 K 255/05

Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzgericht vom 06.06.2005

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