14.11.2024
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Dokument-Nr. 829

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Urteil17.03.2005Niedersächsisches Finanzgericht6 K 865/03
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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil17.03.2005

Anzeige wegen Steuer­hin­ter­ziehung: Infor­ma­ten­schutzFinanzamt muss Verdächtigen nicht mitteilen, wer ihn wegen Steuer­hin­ter­ziehung angezeigt hat

Ein Finanzamt muss einem Verdächtigen nicht mitteilen, wer ihn wegen Steuer­hin­ter­ziehung angezeigt hat. Das geht aus einem Urteil des Nieder­säch­sischen Finanzgerichts hervor.

Das Finanzamt kann nach Ansicht des Gerichts den Antrag auf Namensnennung ablehnen, wenn die körperliche Unversehrheit des Informanten gefährdet sei. Dabei reiche eine "gewisse Wahrschein­lichkeit" für die "Gefährdung von Leib und Leben" bereits aus.

Im Fall verlangte ein Verdächtiger Einsicht in die Ermitt­lungsakten. Er wurde verdächtigt, die Umsatzsteuer verkürzt und Kapital­ein­künfte verschwiegen zu haben. Der "Tippgeber" fürchtete um sein Leben und bat die Behörden nicht genannt zu werden. Als der Beschuldigte Einsicht in die Ermitt­lungsakten verlangte, entfernte die Behörde zuvor die Unterlagen, die Aufschluss auf die Auskunftsperson gaben.

Quelle: Bericht der ra-online Redaktion

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