14.11.2024
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Urteil30.06.2005Niedersächsisches Finanzgericht5 K 184/04
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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil30.06.2005

Umsatz­steu­er­be­freiung von Geldspiel­au­to­ma­ten­be­treibernKeine Änderung bestands­kräftiger Steuerbescheide

Mit Urteil vom 30. Juni 2005 hat der 5. Senat des Nieder­säch­sischen Finanzgerichts die Klage einer Geldspiel­au­to­ma­ten­be­treiberin zurückgewiesen.

Die Klägerin hatte in der Vergangenheit ihre Einnahmen aus Geldspiel­geräten der Umsatzsteuer unterworfen. Die Umsatz­steu­er­be­scheide waren bestandskräftig geworden. Zur Begründung ihrer Klage verwies die Klägerin auf zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH):

Im Februar 2005 hatte der EuGH entschieden, dass auch der Betrieb von Geldspiel­au­tomaten außerhalb von öffentlichen Spielbanken steuerfrei zu stellen sei (EuGH v. 17.2.2005 - C 453/02). Hinsichtlich der Durchbrechung der Bestandskraft der Umsatz­steu­er­be­scheide berief sich die Klägerin auf ein weiteres Urteil des EuGH, wonach ein Mitgliedstaat der EU einem Steuer­pflichtigen vor der ordnungsgemäßen Umsetzung einer EU-Richtlinie nicht die Bestandskraft eines Bescheides entgegen halten könne (EuGH v. 25.7.1991 - C 208/90).

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht ist dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt: Die zweitgenannte Entscheidung des EuGH sei nicht einschlägig. Dieses Urteil betreffe einen Sonderfall zum irischen Sozialrecht, der auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden könne. Im Übrigen rechtfertige der grundsätzliche Vorrang des Gemein­schafts­rechts keine Durchbrechung der Bestandskraft von bereits ergangenen Steuer­be­scheiden.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.08.2005

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