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18.03.2026 
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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil12.02.2026

Keine elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über das besondere elektronische Behör­den­postfach soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur VerfügungGesetzgeber hat „ELSTER/ERiC-Only-Konzept" normiert

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in seiner Entscheidung vom 12.02.2026 erläutert, was unter dem vom Gesetzgeber normierten "ELSTER/ERiC-Only-Konzept" zu verstehen ist. Demnach ist ein von einem Rechtsanwalt nur aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) über das besondere elektronische Behör­den­postfach (beBPo) des Finanzamts eingelegter Einspruch ist nicht formwirksam und fristwahrend.

Kläger in dem vom 2. Senat entschiedenen Fall war ein Rechtsanwalt in eigener Sache. Er hatte gegen den ihm erteilten, mit einer Rechts­be­helfs­be­lehrung versehenen Steuerbescheid innerhalb der regulären einmonatigen Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) nur aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) über das besondere elektronische Behör­den­postfach (beBPo) des Finanzamts Einspruch eingelegt. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig. Der Kläger begehrte im Klageverfahren allein die Aufhebung der Einspruch­s­ent­scheidung mit dem Ziel, dass das Finanzamt seinen Einspruch sachlich-rechtlich überprüft. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger hatte nach Auffassung des Senats durch die über das beBPo übermittelte Nachricht angesichts der Regelung des § 87 a Abs. 1 Satz 2 AO nicht formwirksam und nicht fristwahrend Einspruch eingelegt. Dass die Rechts­be­helfs­be­lehrung keinen Hinweis auf § 87 a Abs. 1 Satz 2 AO enthielt, machte die Belehrung nicht fehlerhaft und führte daher nicht zu einer Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr (§ 356 Abs. 2 Satz 1 AO). Gründe, die eine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermögen, konnte das Gericht nicht erkennen.

Soweit ersichtlich handelt es sich bei dem Urteil des 2. Senats um die erste Entscheidung eines Finanzgerichts zu § 87 a Abs. 1 Satz 2 AO in der seit dem 06.12.2024 geltenden Fassung des JStG 2024 vom 02.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387). Hiernach ist die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das beBPo nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den Daten­über­mittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet; dies gilt nicht für Gerichte und Staats­an­walt­schaften sowie in den Fällen, in denen die Übermittlung an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das beBPo gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach diesen Bestimmungen ist – von den in Halbsatz 2 geregelten Ausnahmen abgesehen – die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente etwa aus einem beA oder einem besonderen elektronischen Steuer­be­ra­ter­postfach (beSt) oder über das beBPo eines Finanzamts unzulässig, soweit auf das Verfahren ELSTER oder die Schnittstelle ERiC zurückgegriffen werden kann.

Der Gesetzgeber hat gewissermaßen ein „ELSTER/ERiC-Only-Konzept" normiert. Durch die Nutzung des Verfahrens ELSTER bzw. der Schnittstelle ERiC werden Eingänge im Interesse der Finanz­ver­waltung automatisch den betroffenen Verfahren zugeordnet. Dieses Interesse wog für den Gesetzgeber schwerer als der von den Verbänden der rechts- und steuer­be­ra­tenden Berufe im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren geltend gemachte Wunsch, mit den Finanzbehörden – wie auch mit den Gerichten – über beA und beSt kommunizieren zu können. Obzwar Berufsträger zur Nutzung des Verfahrens ELSTER bzw. der Schnittstelle ERiC bewegt werden sollen, schließt § 87 a Abs. 1 Satz 2 AO auch für sie die formwirksame Übermittlung von Nachrichten an die Finanzbehörden auf herkömmlichem Wege (z.B. per Briefpost oder Telefax) nicht aus.

Die Entscheidung stellt für die Angehörigen der rechts- und steuer­be­ra­tenden Berufe klar, dass sie nach § 87 a Abs. 1 Satz 2 AO mit den Finanzbehörden nicht aus dem beA oder beSt oder über das beBPo kommunizieren können. Andere Kommu­ni­ka­ti­o­nswege sind von diesem Verbot nicht betroffen, so dass z.B. Einsprüche weiterhin auf dem Postweg fristwahrend eingelegt werden können. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass Eingänge bei den Finanzbehörden automatisch zugeordnet und damit beschleunigt bearbeitet werden können, wird allerdings nur durch eine Nutzung des Verfahrens ELSTER oder die Schnittstelle ERiC erreicht.

Quelle: Niedersächisches Finanzgericht, ra-online (pm/pt)

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