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Urteil22.06.2005Niedersächsisches Finanzgericht13 K 507/00
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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil22.06.2005

Verwer­tungs­verbot für Ermittlungen der Außenprüfung zur Erforschung der Verhältnisse Dritter

Nach einer aktuellen Entscheidung des 13. Senats des Nieder­säch­sischen Finanzgerichts unterliegen Ermittlungen der Außenprüfung, die zielgerichtet der Erforschung von Verhältnissen dritter Personen dienen, einem Verwer­tungs­verbot (Urteile vom 22.6.2004, 13 K 507/00) und 13 K 508/00).

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt die Einnahmen von Musikkapellen überprüft, indem es im Rahmen von Außenprüfungen bei verschiedenen Gaststätten die Ausrichter von Familienfeiern mit Namen und Anschriften erfasste. In der Folge richtete das Finanzamt an die so ermittelten Personen Auskunfts­ge­behren, in denen u.a. nach Name und Vergütung der Musikkapelle gefragt wurde, die auf der jeweiligen Familienfeier gespielt hatte. Anhand der Antworten konnte das Finanzamt feststellen, ob die Musikkapellen die Einnahmen vollständig erklärt hatten. Im Streitfall hatte die klagende Musikkapelle ihre Einnahmen nur teilweise versteuert.

Nach Ansicht des Nieder­säch­sischen Finanzgerichts verstößt die Erfassung der Namen und Anschriften der Ausrichter der Familienfeiern gegen § 194 Abs. 3 AO. Die Daten seien ohne konkreten Anlass zusam­men­ge­tragen worden, um spätere Ermittlungen gegen die Musikkapellen durchzuführen. Fehle es aber an einem hinlänglichen Anlass für die Feststellungen der Verhältnisse Dritter, handele der Prüfer außerhalb der ihm verliehenen Befugnisse. Anders als die Steuerfahndung habe die Außenprüfung nämlich nicht die Aufgabe, unbekannte Steuerfälle aufzudecken und zu ermitteln. Die rechtswidrige Beschaffung der Daten führe zu einem Verwer­tungs­verbot. Ohne eine solche Rechtsfolge böte die Verfah­rens­ordnung keinen Schutz gegen derartige "Raster­fahn­dungen". Dem Finanzamt werde anderseits auch nicht jegliche Überprü­fungs­mög­lichkeit genommen. Es entfalle lediglich die Möglichkeit einer flächen­de­ckenden Überprüfung ohne konkreten Anlass.

Das beklagte Finanzamt hat zwischen­zeitlich gegen die Entscheidung Revision eingelegt (AZ. des BFH: VIII R 53/04 und VIII R 54/04).

Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen FG vom 11.03.2005

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