15.11.2024
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Dokument-Nr. 5547

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Urteil17.01.2008Niedersächsisches Finanzgericht10 K 103/07
Nachinstanz:
  • Bundesfinanzhof, laufendes Verfahren, BFH X R 10/08
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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil17.01.2008

Abschaffung der Abzugsfähigkeit privater Steuer­be­ra­tungs­kosten ist verfas­sungsgemäß

Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3682) ist die Abzugsfähigkeit privater Steuer­be­ra­tungs­kosten als Sonderausgaben (ehemals § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG) ab 2006 aufgehoben worden. Danach sind Steuer­be­ra­tungs­kosten nur noch dann abzugsfähig, wenn sie bei der Ermittlung der Einkünfte (z.B. aus nicht­selbst­ständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung) als Werbungskosten oder Betrie­bs­ausgaben anfallen. Das Nieder­säch­sische Finanzgericht hat jetzt entschieden, dass die Abschaffung des Sonder­aus­ga­be­n­abzugs verfas­sungsgemäß ist.

Die Klägerin wandte sich gegen die Versagung des Sonder­aus­ga­be­n­abzugs von Aufwendungen ihres Steuerberaters für die Erstellung ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung. Sie war der Meinung, die Aufhebung der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG sei mit dem Grundgesetz unvereinbar. Angesichts der Kompliziertheit des geltenden Steuerrechts sei der Steuer­pflichtige auf die Inanspruchnahme der Beratung durch Fachleute angewiesen. Die dafür aufzuwendenden Teile seines Einkommens seien seiner Dispo­si­ti­o­ns­freiheit entzogen. Darin liege ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende subjektive Nettoprinzip.

Der 10. Senat des Nieder­säch­sischen Finanzgerichts ist der Rechts­auf­fassung der Klägerin nicht gefolgt. Zwar bestehe in vielen Fällen aufgrund der Komplexität des Steuerrechts für Steuer­pflichtige ein wirtschaft­licher Druck, Steuer­be­ra­tungs­dienst­leis­tungen in Anspruch zu nehmen; dies rechtfertige es jedoch nicht, private Steuer­be­ra­tungs­kosten als unvermeidbare Privatausgaben zu qualifizieren, welche aufgrund des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten sog. subjektiven Nettoprinzips vom Gesetzgeber zwingend zum Abzug zuzulassen seien. Im Steuer­ver­wal­tungs­ver­fahren bestehe lediglich die Möglichkeit, sich durch einen Bevoll­mäch­tigten vertreten zu lassen; einen Vertre­tungszwang gebe es jedoch nicht. Tatsächlich entschieden sich eine Vielzahl von Steuer­pflichtigen gegen die Inanspruchnahme externer professioneller Hilfe. Die beklagte Unüber­sicht­lichkeit des Steuerrechts betreffe außerdem vor allem den Bereich der Einkünf­teer­mittlung, in dem die Abziehbarkeit von Steuer­be­ra­tungs­kosten als Betrie­bs­ausgaben bzw. Werbungskosten weiterhin gewährleistet sei. Im Hinblick auf das Ausfüllen der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung, sei außerdem eine übermäßige Kompliziertheit des Steuerrechts jedenfalls im Falle der Klägerin um so weniger ersichtlich, als die Finanzbehörde in den Grenzen des § 89 AO den Steuer­pflichtigen zur Beratung und Auskunft verpflichtet sei.

Nachtrag vom 03.03.2008

Der Deutsche Steuer­be­ra­ter­verband hat mitgeteilt, dass gegen dieses Urteil seit dem 27. Februar 2008 ein Revisi­ons­ver­fahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig ist. Unter Berufung auf das Aktenzeichen BFH X R 10/08 kann in vergleichbaren Fällen die Verfahrensruhe gem. § 363 Absatz 2 Satz 2 AO erreicht werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Niedersachsen vom 05.02.2008

der Leitsatz

Einkommensteuer 2006

Die Abschaffung der Abzugsfähigkeit privater Steuer­be­ra­tungs­kosten ist nicht verfas­sungs­widrig

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