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Dokument-Nr. 36053

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Urteil18.06.2026Niedersächsisches Finanzgericht1 K 38/24
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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil18.06.2026

Nieder­säch­sisches Finanzgericht weist Musterklage gegen Grundsteuer in Niedersachsen abGrundsteuer in Niedersachsen nicht verfas­sungs­widrig

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht hält das im Jahr 2021 neu gefasste Grund­steu­er­gesetz des Landes nicht für verfas­sungs­widrig. Das hat der 1. Senat des Gerichts entschieden.

Im Musterverfahren 1 K 38/24 wies das Gericht die Klage einer Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin ab. Diese war der Meinung, das neue Nieder­säch­sische Grund­steu­er­gesetz sei aus mehreren Gründen verfas­sungs­widrig. Insbesondere werde ihre Gewer­beim­mobilie gegenüber anderen Grundstücken durch das neue Flächen-Lage-Modell überpro­por­tional besteuert.

Das Gericht folgte dem nicht. Die Richterinnen und Richter sind von der Verfas­sungs­wid­rigkeit des Nieder­säch­sischen Grund­steu­er­ge­setzes nicht überzeugt. Daher war keine Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht geboten. Daneben habe das beklagte Finanzamt die Regelungen des Gesetzes zutreffend angewendet.

Im Rahmen der Urteils­be­gründung stellte das Gericht heraus, dass der Gesetzgeber bei der Wahl und Ausgestaltung der Besteuerung einen großen Gestal­tungs­spielraum habe. Zudem dürfe er sich dabei am Regelfall orientieren, Pauscha­lie­rungen und Typisierungen seien zulässig. Es müsse nicht jede Besonderheit des Einzelfalls im Gesetz abgebildet werden. Ferner könne Prakti­ka­bi­li­täts­er­wä­gungen der Vorrang vor Ermitt­lungs­ge­nau­igkeit gegeben werden, damit das Besteu­e­rungs­ver­fahren handhabbar bleibe.

So sei hier ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerten Gleichheitssatz nicht gegeben. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit dem Flächen-Lage-Modell das Äquiva­lenz­prinzip als Belastungsgrund der Grundsteuer verwende.

Nach diesem Äquiva­lenz­prinzip erhalten die Gemeinden die Erträge der Grundsteuer für den Nutzen, den die Grund­s­tücks­ei­gentümer in Form von gemeindlicher Infrastruktur sowie von Leistungen der allgemeinen Daseinsvorsorge ziehen können.

Das Flächen-Lage-Modell stelle im ersten Schritt auf die Grund­s­tücks­fläche und bei bebauten Grundstücken zusätzlich auf die Gebäudefläche ab. Es leuchte ein, dass mit größerer Grund­s­tücks­fläche und größerer Gebäudefläche davon auszugehen sei, dass auch mehr Bewohner, Kunden und Beschäftigte das gemeindliche Infra­s­truk­tu­r­angebot nutzen.

Die Berück­sich­tigung eines Lage-Faktors führe ebenfalls nicht zur Verfas­sungs­wid­rigkeit. Um die Qualität der Lage zu beurteilen, wird zur Ermittlung des Lagefaktors der Bodenrichtwert für das Grundstück mit dem durch­schnitt­lichen Bodenrichtwert in der Gemeinde verglichen. Bei einem über dem kommunalen Durchschnitt liegenden Wert erfolgt daher eine Erhöhung, bei einem darun­ter­lie­genden Wert eine Minderung des nach der Fläche ermittelten Werts eines Grundstücks. Dies begründe der Gesetzgeber zutreffend mit der Annahme, dass sich das kommunale Infra­s­truk­tu­r­angebot zu einem gewissen Grad in den Grund­s­tück­s­preisen und folglich in den daraus abgeleiteten Boden­richt­werten niederschlage, so der 1. Senat des Nieder­säch­sischen Finanzgerichts.

Es sei auch verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für die Ermittlung des Lage-Faktors auf den Bodenrichtwert zurückgreife. Denn die Heranziehung von Boden­richt­werten habe sich bereits in der Vergangenheit bei der Grund­be­sitz­be­wertung für steuerliche Zwecke bewährt. Zudem sei auch keine andere Boden­wer­t­er­mittlung ersichtlich, die zu genaueren Ergebnissen führen würde, zugleich aber im Massenverfahren der Grund­s­tücks­be­wertung mit einem vertretbaren Aufwand handhabbar bliebe.

Den Einwendungen der Klägerin gegen die einzelnen Komponenten zur Berechnung des Lage-Faktors ist der Senat nicht gefolgt. Vielmehr sei es dem Gesetzgeber mit der für die Ermittlung des Lage-Faktors gewählten Formel gelungen die Lagequalität mit der Wertrelation des Bodenrichtwerts des einzelnen Grundstücks im Vergleich zum durch­schnitt­lichen Bodenrichtwert der Gemeinde in geeigneter Weise typisierend abzubilden.

Die Begünstigung der Wohnnutzung, durch eine auf 70 % ermäßigte Grund­steu­er­messzahl gegenüber Nicht­wohn­nutzung (z.B. gewerbliche Nutzung) erachtet der Senat außerdem für gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolge damit verfas­sungs­rechtlich zulässig das Ziel der Förderung des Wohnens.

Die Anwendung unter­schied­licher Äquiva­lenz­zahlen von ,04 €/qm bei Grundstücken und ,50 €/qm bei Gebäuden sei von dem dem Gesetzgeber zustehenden Gestal­tungs­spielraum gedeckt, auch wenn die Zahlen nicht empirisch hergeleitet worden seien.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Hinter­grun­d­in­for­ma­tionen zur vorliegenden Entscheidung

Hintergrund für das neue Nieder­säch­sische Grund­steu­er­gesetz ist eine Reform der Grundsteuer, die nach einer Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts aus dem Jahr 2018 erforderlich wurde. Der Bundes­ge­setzgeber hat die Neuerungen im November 2019 durch das „Grund­steu­er­re­form­gesetz" umgesetzt.

Für die Ermittlung des Grund­steu­er­wertes für Wohngrundstücke sind nach dem Bundesmodell neben der Grundstücks- und Wohnfläche der Bodenrichtwert sowie die Gebäudeart und das Baujahr des Gebäudes mit den Verhältnissen zum 1. Januar 2022 von Bedeutung.

Dieses Bundesmodell findet in Niedersachsen für die Bewertung des Grundvermögens („Grundsteuer B") jedoch keine Anwendung. Denn das Land Niedersachsen hat ein eigenes Grund­steu­er­modell durch das im Jahr 2021 erlassene Nieder­säch­sische Grund­steu­er­gesetz geschaffen.

Das in Niedersachsen angewandte Modell wird auch als „Flächen-Lage-Modell" bezeichnet. Bei diesem wird im Gegensatz zu einem rein werto­ri­en­tierten Modell die Grundsteuer anhand der Fläche eines Grundstücks und Gebäudes berechnet, ergänzt um einen Lage-Faktor, der die Lagequalität des Grundstücks berücksichtigt.

Dabei wird zunächst für die Fläche des Grund- und Bodens und für die Gebäudeflächen (Wohn- und Nutzflächen) durch das Finanzamt eine wertunabhängige Äquivalenzzahl festgestellt. Die Summe der so festgestellten Äquiva­lenz­zahlen wird dann mit einem Lage-Faktor multipliziert und ergibt den Grund­steu­er­ä­qui­va­lenz­betrag. Über diesen ergeht durch das zuständige Finanzamt ein sogenannter Grund­la­gen­be­scheid.

Die Grund­steu­er­ä­qui­va­lenz­beträge werden dann mit der Grund­steu­er­messzahl multipliziert und ergeben den Grund­steu­er­mess­betrag, über welchen die Finanzämter ebenfalls einen entsprechenden Bescheid erlassen. Dieser bildet die Grundlage für die durch die jeweilige Gemeinde anzuwendenden Grund­steu­er­he­besätze und damit für die Berechnung der zu zahlenden Grundsteuer.

Bei dem Nieder­säch­sischen Finanzgericht sind derzeit noch rund 80 Klagen gegen Bescheide über die Grund­steu­er­ä­qui­va­lenz­beträge und gegen Bescheide über den Grund­steu­er­mess­betrag nach dem neuen Grund­steu­er­modell in Niedersachsen anhängig.

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht ist das einzige Finanzgericht des Landes Niedersachsen mit Sitz in Hannover. Es entscheidet über Streitigkeiten auf dem Gebiet des Steuerrechts zwischen Bürger und Finanz­ver­waltung, im Jahr 2025 gingen rund 3.500 Klagen und andere Verfahren ein. Die Finanz­ge­richts­barkeit ist in Deutschland zweistufig aufgebaut. Daher steht gegen die Urteile des Nieder­säch­sischen Finanzgerichts nur die Revision zum BFH in München als Rechtsmittel offen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, ra-online (pm/pt)

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