Niedersächsisches Finanzgericht Urteil08.03.2005
Zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern gem. § 3 Nr. 51 EStG
Seit dem 01.01.2002 sind Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer erhält, in vollem Umfang von der Einkommensteuer befreit. Voraussetzung ist, dass die Zahlung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten freiwillig, ohne dass ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht, gezahlt wird.
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte aktuell über die Klage einer Arbeitnehmerin einer GmbH zu entscheiden, die eine Sonderzahlung in Höhe von zwei Monatsgehältern als Dank für ihre langjährige Mitarbeit erhalten hatte. Die Zahlung erfolgte nicht unmittelbar von der Arbeitgeber-GmbH, sondern von der Mehrheitsgesellschafterin der GmbH - einer Aktiengesellschaft. Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Zahlung sei iSd § 3 Nr. 51 EStG von einem Dritten geleistet worden, und deshalb als Trinkgeld steuerfrei.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Mit Urteil vom 08.03.2005 (1 K 10938/03) entschied der 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts, dass die Sonderzahlung als Arbeitslohn von der Klägerin zu versteuern sei. Ein Trinkgeld liege nicht vor, weil die Zahlung nicht von einem Dritten vorgenommen worden sei. Der Mehrheitsgesellschafter der Arbeitgeber-GmbH sei wegen seiner wirtschaftlichen Verbundenheit mit dieser nicht "Dritter" iSd Trinkgeldbegriffes des § 3 Nr. 51 EStG.
Der 1. Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2005
Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsichen FG vom 06.04.2005