14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 20415

Drucken
Urteil18.06.2014Finanzgericht HamburgK 134/12
ergänzende Informationen

Finanzgericht Hamburg Urteil18.06.2014

(Kein) inländischer Wohnsitz während der Ausland­s­tä­tigkeitInländischer Wohnsitz wird bei eigentlichem Aus­lands­aufent­halt nicht durch kurzzeitige Besuche und Aufenthalte beibehalten oder begründet

Ein inländischer Wohnsitz wird während eines auf mehr als ein Jahr angelegten Aus­lands­aufent­haltes nicht durch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, beibehalten oder begründet. Das gilt auch dann, wenn dem Steuer­pflichtigen während dieser Zeit die Nutzung seiner inländischen Wohnung weiterhin möglich wäre. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ging zusammen mit seiner Ehefrau für seinen Arbeitgeber für fünf Jahre ins europäische Ausland, wo er einen Mietvertrag über ein Haus zunächst für vier Jahre schloss und dann für ein Jahr verlängerte. Das den Klägern gehörende Einfamilienhaus in Deutschland wurde während der Zeit zunächst von den auch zuvor dort wohnenden studierenden Söhnen der Kläger, später bis zur Rückkehr der Kläger von einem der Söhne mit seiner späteren Ehefrau bewohnt. In der Korrespondenz mit dem Finanzamt und in ihren Steue­r­er­klä­rungen gaben die Kläger während dieser Zeit ihr Haus in Deutschland als ihre Adresse an. Die Kläger kamen während dieser Zeit tatsächlich jeweils nur für Weihnachten und den Jahreswechsel nach Deutschland, wobei sie dann nicht in ihrem Haus, sondern jeweils im Hotel übernachteten. Mit ihrer Klage wendeten die Kläger sich erfolgreich gegen ihre Behandlung als unbeschränkt Steuer­pflichtige.

Kläger haben in Haus zwar Wohnung innegehabt, diese aber nachweislich nicht genutzt

Das Finanzgericht Hamburg stellte fest, dass die Kläger ihr Einfamilienhaus während der Ausland­s­tä­tigkeit zwar behalten haben und nicht etwa durch eine Vermietung dieses Hauses an einer Nutzung gehindert gewesen seien. Die Nutzung des Hauses durch ihre Söhne habe im Wesentlichen die vorherige Nutzung der früheren Kinderzimmer und der gemein­schaftlich zu nutzenden Räume wie Wohnzimmer, Küche und Bad fortgesetzt und habe die Kläger nicht an einer eigenen Nutzung des Hauses und insbesondere ihres Schlafzimmers gehindert. Hierfür wäre allenfalls in geringem Umfang ein Verrücken von Möbelstücken erforderlich gewesen. Auch einen Hausschlüssel hätten die Kläger ohne weiteres auf Anforderung erhalten können. Die Kläger haben damit in ihrem Haus zwar eine Wohnung innegehabt, die sie auch im Hinblick auf eine spätere Rückkehr beibehalten wollten, die sie jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich nicht genutzt haben, weil sie während ihrer Besuchen in Deutschland in einem Hotel übernachtet haben.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil20415

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI