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Dokument-Nr. 2203

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Beschluss03.04.2006Finanzgericht HamburgIV 169/05
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Finanzgericht Hamburg Beschluss03.04.2006

Rückwirkende Tabak­steu­e­r­er­höhung auf vorpor­ti­o­nierten Feinschnitt verfas­sungsgemäß?

Das Finanzgericht Hamburg hat Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der auf vorpor­ti­o­nierten Feinschnitt erhobenen Nachsteuer geäußert.

Vorpor­ti­o­nierter Feinschnitt - sog. Feinschnitt­zi­ga­retten oder auch Sticks genannt - gelten als moderne Variante des klassischen Drehtabaks. Um ein rauchfertiges Produkt zu erhalten, wird eine vorgefertigte Rolle aus Feinschnitt-Tabak, die so aber nicht rauchbar ist, mit Hilfe eines Stabes in eine vorgefertigte Papierhülse geschoben. Tabak-Sticks wurden bislang in Deutschland deutlich niedriger besteuert als die Fertig-Zigarette.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Tabak­steu­er­ge­setzes und anderer Verbrauch­steu­er­gesetze vom 23.12.2003 hatte der Bundes­ge­setzgeber eine stufenweise Erhöhung die Tabaksteuer für Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Feinschnitt und Pfeifentabak beschlossen, und zwar zuletzt zum 01.09.2005. Außerdem hatte der Bundes­ge­setzgeber das Bundes­mi­nis­terium der Finanzen ermächtigt, durch Rechts­ver­ordnung zur Sicherung des Tabak­steu­er­auf­kommens für Zigaretten und Feinschnitt eine Nachsteuer in Höhe des Belas­tungs­un­ter­schieds festzusetzen, der sich aus der Differenz des vor und nach dem Erhöhungstermin geltenden Steuertarifs ergibt. Mit einer solchen Nachsteuer soll verhindert werden, dass Hersteller und Handel durch eine übermäßige Bevorratung mit niedrig­ver­steuerter Ware den Steue­r­er­hö­hungs­termin faktisch hinausschieben.

Im Zuge der Tabak­steu­e­r­er­höhung zum 01.09.2005 führte der Steuer­auf­sichts­dienst der Zollverwaltung in den ersten beiden Septemberwochen 2005 in den Auslie­fe­rungs­lagern der Hersteller sowie im Groß- und Einzelhandel stich­pro­benweise eine Bestand­s­er­mittlung an alt- (bis zum 31.08.2005) und neuversteuerten (ab dem 01.09.2005) Zigaretten und Feinschnitt durch. Bei dieser Bestand­s­er­mittlung wurden beim vorpor­ti­o­nierten Feinschnitt im Gegensatz zur Zigarette weit überwiegend altversteuerte Bestände festgestellt. Diese Ergebnisse der Bestand­s­er­mittlung nahm der Bundesminister der Finanzen zum Anlass, durch Rechts­ver­ordnung (Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf vorpor­ti­o­nierten Feinschnitt vom 16.11.2005, im Folgenden: Nachsteuer-Verordnung) rückwirkend zum 01.09.2005 eine Nachsteuer auf vorpor­ti­o­nierten Feinschnitt zu erheben. Diese Nachsteuer betrifft alle Feinschnitt­zi­ga­retten und Sticks, die nach dem bis zum 31.08.2005 geltenden niedrigeren Steuertarif versteuert worden sind und am 01.09.2005 im Besitz der Hersteller, Groß- und Einzelhändler waren.

In seinem Beschluss hat das Gericht Zweifel geäußert, ob die Nachsteuer-Verordnung auf einer verfas­sungs­gemäßen Rechtsgrundlage beruht. Das Finanzgericht Hamburg, das von einem Zigaret­ten­her­steller angerufen worden ist, hat deshalb in einem Eilverfahren entschieden, dass die den Zigaret­ten­her­steller betreffende Tabak­steu­er­an­meldung von knapp 900.000,-- € nicht vollstreckt werden darf.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/06 des FG Hamburg vom 06.04.2006

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