15.11.2024
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Dokument-Nr. 5186

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Finanzgericht Hamburg Beschluss07.11.2007

Pauschalierter Ausschluss des Betrie­bs­aus­ga­be­n­abzugs im Zusammenhang mit Betei­li­gungs­er­trägen von Körperschaften verfas­sungs­widrig?Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht

Das Finanzgericht Hamburg hält die Pauschalierung nicht abziehbarer Betrie­bs­ausgaben bei Beteiligung von Kapital­ge­sell­schaften nach § 8 b Abs. 3 und 5 KStG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für verfas­sungs­widrig. Er hat diese Rechtsfrage deshalb dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Klägerin, eine in Hamburg ansässige GmbH, betreibt den Erwerb und die Verwaltung von in- und ausländischen Beteiligungen, Finanzanlagen und Immobilien. Das geltende Körper­schaft­steu­er­gesetz sieht in einer ab 2004 geltenden Neuregelung vor, dass bei Körperschaften, die an einer Tochter­ge­sell­schaft beteiligt sind, Dividen­den­bezüge und Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an der Tochter­ge­sell­schaft grundsätzlich steuerfrei blei-ben, allerdings mit der Einschränkung, dass 5 % der steuerfreien Dividen­den­bezüge und Veräu­ße­rungs­gewinne fiktiv als Betrie­bs­ausgaben gelten, die nicht abgezogen werden dürfen und dadurch das Einkommen der Körperschaft erhöhen. Wirtschaftlich werden damit im Ergebnis nur 95 % der Betei­li­gungs­erträge von der Steuer freigestellt. Hat die Körperschaft im Zusammenhang mit den Beteiligungen gar keine oder geringere Aufwendungen als diese fiktiven 5 %, erhöht sich ihr Einkommen gleichwohl um den pauschalen Betrag von 5 %.

In dem beim Finanzgericht Hamburg anhängigen Verfahren führt diese Pauschalierung der nicht abzugsfähigen Betrie­bs­ausgaben in Höhe von 5 % zu einer Erhöhung der Einkünfte um mehr als 600.000 €, obwohl die Klägerin im streitigen Veran­la­gungs­zeitraum tatsächlich Betrie­bs­ausgaben lediglich von rund 27.000 € hatte. Nach Auffassung des 5. Senats des Finanzgerichts Hamburg verstößt dies gegen das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, weil den von dieser Regelung betroffenen Körperschaften der Nachweis und die Berück­sich­tigung niedriger Betrie­bs­ausgaben verwehrt ist.

Nun muss das Bundes­ver­fas­sungs­gericht darüber entscheiden, ob die Regelung des Körper­schaft­steu­er­ge­setzes gegen den Gleichheitssatz verstößt; denn die Befugnis, eine Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für verfas­sungs­widrig zu verwerfen, steht allein den Richtern in Karlsruhe zu.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/07 des FG Hamburg vom 21.11.2007

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