23.11.2024
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Dokument-Nr. 30337

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Finanzgericht Hamburg Urteil20.05.2021

Erfolgreicher Eilantrag betreffend das Fremd­per­so­na­l­verbot in der Fleisch­wirt­schaftFremd­per­so­na­l­verbot nicht für Tätigkeiten die nach Herstellung verpackten Produktes erfolgen

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluss einem Eilantrag betreffend das Fremd­per­so­na­l­verbot in der Fleisch­wirt­schaft weitgehend stattgeben.

Der Gesetzgeber hatte im Dezember des vergangenen Jahres mit dem Arbeits­schutz­kon­troll­gesetz u.a. auch das Gesetz zur Sicherung von Arbeit­neh­mer­rechten in der Fleischwirtschaft - kurz: GSA Fleisch - geändert. Im Mittelpunkt steht insoweit die Vorschrift des § 6 a GSA Fleisch, die Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal im Kernbereich der Fleisch­wirt­schaft, namentlich in der Schlachtung, Zerlegung und Fleisch­ver­a­r­beitung normiert. Seit dem 1. Januar 2021 ist in diesen Bereichen der Fleisch­wirt­schaft der Einsatz von Werkver­trags­un­ter­nehmen, seit dem 1. April 2021 auch der Einsatz von Leiharbeitern untersagt. Der Verstoß gegen diese Regelungen ist bußgeldbewehrt Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Regelungen sind der Zollverwaltung in § 6 b GSA Fleisch weitreichende Befugnisse eingeräumt worden.

Antragstellerin sieht sich nicht als Betrieb der Fleisch­wirt­schaft

Die Antragstellerin, ein famili­en­ge­führtes Unternehmen, das Wurstprodukte aller Art herstellt, möchte auch künftig Zeitarbeiter einsetzen. Sie hatte deshalb beim Finanzgericht Hamburg im Rahmen eines einstweiligen Anord­nungs­ver­fahrens den Antrag gestellt, vorläufig festzustellen, dass sie kein Betrieb der Fleisch­wirt­schaft sei und somit nicht dem Fremdpersonalverbot des § 6 a GSA Fleisch und der Kontroll­be­fugnis des Antragsgegners gemäß § 6 b GSA Fleisch unterliege.

Arbeitsschritte nach Herstellung des verpackten Produktes stellen keine Fleisch­ver­a­r­beitung mehr dar

Das FG hat in seinem Beschluss zum einen ausgeführt, dass der Begriff der „Fleisch­ver­a­r­beitung“ zwar nicht auf Arbeitsschritte am rohen Fleischprodukt beschränkt sei, sondern auch alle Tätigkeiten bis zur Herstellung des fertigen, für den Verbraucher bestimmten Nahrungsmittels - z.B. Wurst oder Schinken - umfasse. Der Fleisch­ver­a­r­beitung unterfielen jedoch alle die Arbeitsschritte nicht mehr, die der Herstellung des verpackten (= versiegelten) Nahrungsmittels nachfolgten, wie etwa die Zusam­men­stellung und weitere Verpackung dieser Nahrungsmittel zum Versand oder zum Verkauf.

Zur Fleisch­ver­a­r­beitung zählen nur Tätigkeiten die unmittelbar am Fleischprodukt oder Nahrungsmittel selbst erfolgten

Das FG hat zum anderen dargelegt, dass dem Begriff der Fleisch­ver­a­r­beitung nur Tätigkeiten unterfielen, die unmittelbar am Fleischprodukt oder Nahrungsmittel selbst erfolgten. Diese Einschränkung habe zur Konsequenz, dass Tätigkeiten, die zwar im sachlichen Zusammenhang zur Fleisch­ver­a­r­beitung ständen, aber nicht am Produkt selbst vorgenommen würden - wie kaufmännische, Hilfs­tä­tig­keiten, Tätigkeiten der Lagerung oder Reini­gung­s­tä­tig­keiten - nicht vom Begriff der Fleisch­wirt­schaft umfasst seien. Da die Antragstellerin ihr Personal überwiegend in Bereichen einsetze, die nicht als Fleisch­ver­a­r­beitung anzusehen seien, unterliege die Antragstellerin nicht dem Fremd­per­so­na­l­verbot in der Fleisch­wirt­schaft.

Zollverwaltung ist weiterhin berechtigt Kontrollen durchzuführen

Allerdings, das hat das FG in seinem Beschluss auch klargestellt, sei die Zollverwaltung ungeachtet des positiven Ausgangs des Verfahrens für die Antragstellerin grundsätzlich berechtigt, Kontrollen durchzuführen, ob die Antragstellerin als Betrieb der Fleisch­ver­a­r­beitung anzusehen sei. Insoweit blieb der Eilantrag erfolglos.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, ra-online (pm/ab)

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