Finanzgericht Düsseldorf Urteil23.07.2026
Realsplitting bereits im Trennungsjahr: Finazgericht Düsseldorf gewährt Sonderausgabenabzug bei EinzelveranlagungDie bloße Option zur Zusammenveranlagung schließt den Unterhaltsabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG nicht aus, wenn Ehegatten tatsächlich getrennt veranlagt werden.
Unterhaltszahlungen an die dauernd getrennt lebende Ehefrau sind bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abzugsfähig, wenn Ehegatten die Möglichkeit der Einzelveranlagung wählen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Der 9. Senat hatte darüber zu entscheiden, ob Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben im Wege des sog. Realsplittings abgezogen werden können.
Der Kläger und seine (damalige) Ehefrau trennten sich im Streitjahr. Für dieses Jahr wählten sie die Einzelveranlagung. Er leistete an sie Unterhaltszahlungen, die er als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG geltend machte (sog. Realsplitting).
Das beklagte Finanzamt versagte dies mit der Begründung, dass die Ehegatten im Jahr der Trennung noch die Zusammenveranlagung wählen könnten. Die steuerliche Behandlung der Ehegatten erfolge noch als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Insofern werde das Realsplitting durch die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung verdrängt.
Der Senat gab der Klage mit Urteil vom 23. Juli 2026 (9 K 2776/25 E) statt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Realsplittings waren - unstrittig - erfüllt. Nach Auffassung des Senats ständen die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung der Anwendung des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG nicht entgegen, sofern die Ehegatten tatsächlich die Einzelveranlagung wählen. Die bloße Wahlmöglichkeit zum Ehegattensplitting sei nicht ausreichend, um die steuerliche Begünstigung zu versagen. Vielmehr sprächen für die Anwendung des Realsplittings auch in der vorliegenden Konstellation der Sinn und Zweck, die Gesetzessystematik sowie die Gesetzeshistorie des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die im Streitfall strittige Rechtsfrage bislang höchstrichterlich nicht entschieden wurde. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen X R 23/26 anhängig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2026
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)