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Dokument-Nr. 20423

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Finanzgericht Düsseldorf Urteil28.08.2014

Verbraucher­insolvenz­ver­fahren: Treuhänder muss Steuererklärung unterschreibenAbgabe einer wirksamen Steuererklärung setzt Handlungs­fä­higkeit der Steuer­pflichtigen voraus

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein gerichtlich bestellter Treuhänder dazu verpflichtet ist, die Steuererklärung der Steuer­pflichtigen (mit) zu unterschreiben. Der Treuhänder ist dann zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, wenn sich hieraus (voraussichtlich) ein Erstat­tungs­an­spruch ergibt, da der Treuhänder diesen zugunsten der Masse zu realisieren habe.

Im zugrunde liegenden Verfahren war am 28. Februar 2012 das (vereinfachte) Insolvenzverfahren über das Vermögen der Steuer­pflichtigen eröffnet worden. Im März 2013 reichte sie bei ihrem Finanzamt eine Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für 2012 ein, in der sie ausschließlich Arbeit­neh­me­rein­künfte erklärte. Daraufhin forderte das Finanzamt den gerichtlich bestellten Treuhänder auf, die Steuererklärung zu unterschreiben. Nachdem dieser der Aufforderung nicht nachgekommen war, lehnte das Finanzamt die Durchführung der Veranlagung mit einem an den Treuhänder gerichteten Bescheid ab. Dabei blieb es auch, nachdem das Insol­venz­ver­fahren aufgehoben, jedoch u.a. hinsichtlich der Einkom­men­steu­e­r­er­stattung für 2012 die Nachtrags­ver­teilung angeordnet wurde.

Treuhänder muss Steuererklärung (mit-)unterschreiben

Die dagegen gerichtete Klage des Treuhänders blieb ohne Erfolg. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf liegt ein wirksamer Antrag auf Veranlagung angesichts der nur von der Steuer­pflichtigen unter­schriebenen Steuererklärung nicht vor. Infolge der Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens und der sich anschließenden Nachtrags­ver­teilung sei die Steuer­pflichtige handlungs­unfähig, so dass der Treuhänder (mit-)unterschreiben müsse.

BGH bejaht Verpflichtung des Treuhänders zur Abgabe einer Unterschrift auf Steuererklärung

Auch der Bundes­ge­richtshof habe eine Verpflichtung des Treuhänders zur Abgabe einer Steuererklärung bejaht, wenn sich hieraus (voraussichtlich) ein Erstat­tungs­an­spruch ergebe, da der Treuhänder diesen zugunsten der Masse zu realisieren habe. Dies gelte auch dann, wenn der Schuldner ausschließlich Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Arbeit beziehe und daher ein Antrag auf Veranlagung zu stellen sei. Zudem teile ein Erstat­tungs­an­spruch wegen überzahlter Lohnsteuer nicht das Schicksal des insolvenzfreien Arbeitslohns und unterfalle nicht dem besonderen Pfändungsschutz.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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