Dokument-Nr. 20423
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil28.08.2014
Verbraucherinsolvenzverfahren: Treuhänder muss Steuererklärung unterschreibenAbgabe einer wirksamen Steuererklärung setzt Handlungsfähigkeit der Steuerpflichtigen voraus
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein gerichtlich bestellter Treuhänder dazu verpflichtet ist, die Steuererklärung der Steuerpflichtigen (mit) zu unterschreiben. Der Treuhänder ist dann zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, wenn sich hieraus (voraussichtlich) ein Erstattungsanspruch ergibt, da der Treuhänder diesen zugunsten der Masse zu realisieren habe.
Im zugrunde liegenden Verfahren war am 28. Februar 2012 das (vereinfachte) Insolvenzverfahren über das Vermögen der Steuerpflichtigen eröffnet worden. Im März 2013 reichte sie bei ihrem Finanzamt eine Einkommensteuererklärung für 2012 ein, in der sie ausschließlich Arbeitnehmereinkünfte erklärte. Daraufhin forderte das Finanzamt den gerichtlich bestellten Treuhänder auf, die Steuererklärung zu unterschreiben. Nachdem dieser der Aufforderung nicht nachgekommen war, lehnte das Finanzamt die Durchführung der Veranlagung mit einem an den Treuhänder gerichteten Bescheid ab. Dabei blieb es auch, nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben, jedoch u.a. hinsichtlich der Einkommensteuererstattung für 2012 die Nachtragsverteilung angeordnet wurde.
Treuhänder muss Steuererklärung (mit-)unterschreiben
Die dagegen gerichtete Klage des Treuhänders blieb ohne Erfolg. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf liegt ein wirksamer Antrag auf Veranlagung angesichts der nur von der Steuerpflichtigen unterschriebenen Steuererklärung nicht vor. Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden Nachtragsverteilung sei die Steuerpflichtige handlungsunfähig, so dass der Treuhänder (mit-)unterschreiben müsse.
BGH bejaht Verpflichtung des Treuhänders zur Abgabe einer Unterschrift auf Steuererklärung
Auch der Bundesgerichtshof habe eine Verpflichtung des Treuhänders zur Abgabe einer Steuererklärung bejaht, wenn sich hieraus (voraussichtlich) ein Erstattungsanspruch ergebe, da der Treuhänder diesen zugunsten der Masse zu realisieren habe. Dies gelte auch dann, wenn der Schuldner ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehe und daher ein Antrag auf Veranlagung zu stellen sei. Zudem teile ein Erstattungsanspruch wegen überzahlter Lohnsteuer nicht das Schicksal des insolvenzfreien Arbeitslohns und unterfalle nicht dem besonderen Pfändungsschutz.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2015
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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