21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil14.04.2022

Horizontale Verlust­ausgleichs­beschränkung bei privaten Veräußerungs­geschäftenKlage wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig

Eine horizontale Verlust­ausgleichs­beschränkung geht auch bei Verlusten aus privaten Veräußerungs­geschäften der Anwendung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32 b EStG ("Progressions­vorbehalts") vor. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Der Kläger hielt eine Beteiligung an einer in der Immobi­li­en­branche tätigen KG in seinem Privatvermögen. Im Streitjahr veräußerte die KG eine in Österreich belegene Immobilie und erzielte daraus einen Verlust. Der auf den Kläger entfallende Verlustanteil wurde nach Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteu­e­rungs­grundlagen in Höhe von -20.542 € als sonstige, nach DBA steuerfreie Progres­si­ons­ein­künfte festgestellt. Auf dieser Grundlage erließ der Beklagte im weiteren Verfahren in gleicher Höhe einen (Folge-)Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustes aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften für Zwecke des Progres­si­ons­vor­behalts.

Streit um Verlust­be­rück­sich­tigung bei privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften

Im darauffolgenden Einspruchs- und Klageverfahren begehrte der Kläger eine Berück­sich­tigung der negativen Progres­si­ons­ein­künfte zur Ermittlung des auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendenden Steuersatzes. Der Beklagte hingegen argumentierte, dass die gesetzlich normierte Verlu­s­t­aus­gleichs­be­schränkung bei privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften auch eine Verlust­be­rück­sich­tigung im Rahmen des negativen Progres­si­ons­vor­be­haltes hindere.

Verlu­s­t­aus­gleichs­be­schrän­kungen geht vor Anwen­dungs­bereich des § 32 b EStG

Das FG befand, dass die Einkommensteuer im Streitjahr zu Recht ohne Anwendung des negativen Progres­si­ons­vor­behalts festgesetzt worden sei. Für nach DBA steuerfreie Einkünfte sei der Anwen­dungs­bereich des § 32 b EStG zwar dem Grunde nach eröffnet. Die Ermittlung des nach dieser Vorschrift besonderen Steuersatzes knüpfe allerdings an die im EStG normierte Einkünf­teer­mittlung an und habe auch insoweit entsprechende Verlu­s­t­aus­gleichs­be­schrän­kungen zu berücksichtigen.

Selbstständige Anfechtung des Bescheids über die gesonderte Feststellung bereits unzulässig

Bereits als unzulässig beurteilte das Gericht die mit der Klage verbundene selbstständige Anfechtung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Verlustes aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften für Zwecke des Progres­si­ons­vor­behalts. Insofern fehle es an einer Klagebefugnis, denn mit der Feststellung des (der Höhe nach unstreitigen) Verlusts sei der Kläger nicht beschwert. Der Feststel­lungs­be­scheid habe insbesondere keinen nachteiligen Einfluss auf die Einkommensteuer des Streitjahres, denn die Entscheidung über die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes würde im Einkom­men­steu­er­be­scheid selbst und nicht im Feststel­lungs­be­scheid für Zwecke des Progres­si­ons­vor­behalts getroffen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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