18.10.2024
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Urteil23.06.2021Finanzgericht Düsseldorf7 K 656/18 AO
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil23.06.2021

Keine Teilnah­me­be­fugnis eines Gemeinde­bediensteten an einer AußenprüfungTeilnahme eines Gemeinde­bediensteten an Außenprüfung steht Steuergeheimnis entgegen

Der Teilnahme eines Gemeinde­bediensteten an einer Außenprüfung kann das Steuergeheimnis entgegenstehen, wenn die Gemeinde und der Steuer­pflichtige Vertrags­be­zie­hungen unterhalten. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Die zugelassene Revision ist unter dem Az. III R 25/21 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Das beklagte Finanzamt hatte gegenüber der Klägerin die Durchführung einer Außenprüfung u.a. wegen Gewerbesteuer angeordnet. In der Prüfungs­a­n­ordnung teilte es dazu mit, dass die Stadt, in der die Klägerin ihren Sitz hat, von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung durch einen Gemein­de­be­diensteten nach § 21 FVG Gebrauch mache. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, durch die Anordnung der Teilnahme des Gemein­de­be­diensteten bestehe die Gefahr einer Verletzung des Steuer­ge­heim­nisses. Denn sie unterhalte mit der Stadt und deren Tochter­ge­sell­schaften Vertrags­be­zie­hungen. Da die Außenprüfung während des streitigen Verfahrens beendet wurde, führte die Klägerin es als Forts­et­zungs­fest­stel­lungsklage weiter.

FG: Forts­et­zungs­fest­stel­lungsklage wegen anstehenden Folgeprüfung zulässig

Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und die Teilnah­me­a­n­ordnung als rechtswidrig angesehen. Dabei sei die Klage aufgrund konkreter Wieder­ho­lungs­gefahr - nämlich einer anstehenden Folgeprüfung mit vorgesehener erneuter Teilnah­me­a­n­ordnung - als Forts­et­zungs­fest­stel­lungsklage zulässig.

Schutz des Steuer­ge­heim­nisses steht Teilna­me­be­fugnis der Stadt entgegen

Der Teilnahmebefugnis der Stadt stehe im konkreten Fall der Schutz des Steuer­ge­heim­nisses der Klägerin entgegen. Die Klägerin und die Stadt ständen sich nämlich nicht lediglich als Steuerschuldner und Steuergläubiger gegenüber, sondern unterhielten auch Vertrags­be­zie­hungen. In einem solchen Fall bestehe die Gefahr, dass der Gemein­de­be­dienstete durch die Prüfung Einblicke in sensible Daten der Klägerin wie etwa Kalku­la­ti­o­ns­grundlagen und weitere Vertrags­be­zie­hungen erhalte. Es seien daher Schutzmaßnahmen erforderlich, um eine Kenntnisnahme dieser Daten durch den Gemein­de­be­diensteten zu verhindern. Da die Teilnah­me­a­n­ordnung des beklagten Finanzamtes solche Siche­rungs­maß­nahmen nicht enthalten habe, sei sie rechtswidrig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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