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Finanzgericht Düsseldorf Urteil26.04.2019

Kinder­geldan­spruch: Ausbildungs­willig­keit des Kindes kann durch nachträgliche Erklärung des Kindes nachgewiesen werdenMitteilung über schnellst­mögliche Wiederaufnahme der Ausbildung nach Ende einer Erkrankung als Nachweis der Ausbildungs­bereitschaft ausreichend

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine schriftliche Erklärung eines Kindes über seine Ausbildungs­willig­keit auch für zurückliegende Zeiträume Bedeutung haben kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls bezog für ihr volljähriges Kind fortlaufend Kindergeld. Nachdem das Kind arbeitsunfähig erkrankt war, wurde sein Ausbil­dungs­ver­hältnis vom Arbeitgeber vorzeitig beendet. Auf eine Nachfrage der beklagten Familienkasse teilte das Kind schriftlich mit, dass es nach Beendigung seiner Erkrankung schnellst­möglich eine Ausbildung aufnehmen wolle.

Familienkasse verlangt gezahltes Kindergeld zurück

Die Familienkasse vertrat die Ansicht, dass die Klägerin für den Zeitraum zwischen der Beendigung der Ausbildung und dem Eingang des Schreibens des Kindes zu Unrecht Kindergeld erhalten habe. Für diesen Zeitraum bestehe kein Kinder­geldan­spruch, weil die Erklärung des Kindes nur für die Zukunft wirke. Die Klägerin müsse das ausgezahlte Kindergeld zurückzahlen.

FG bejaht Anspruch auf gezahltes Kindergeld

Dagegen wehrte sich die Klägerin mit Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass das Kindergeld zu Recht gezahlt worden sei. Das Kind sei in dem betreffenden Zeitraum ausbil­dungs­willig gewesen. Dies sei durch die Erklärung des Kindes hinreichend nachgewiesen worden. Diese Erklärung habe keine rechts­ge­staltende Wirkung, sondern sei eine Tatsa­chen­be­kundung zum Nachweis der Ausbil­dungs­be­reit­schaft. Diese Erklärung habe auch für den Zeitraum vor Eingang bei der Familienkasse Bedeutung.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)

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