14.11.2024
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Dokument-Nr. 20873

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Urteil03.03.2015Finanzgericht Düsseldorf6 K 4332/12 K,F
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil03.03.2015

Gewinn­ab­führungs­vertrag setzt Mindestlaufzeit von 60 Monaten vorausEinbeziehung fiktiver Zeiträume für Berechnung der Mindestdauer unzulässig

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass sich die fünfjährige Mindestlaufzeit eines Gewinn­ab­führungs­vertrags bei der körper­schaft­steuerlichen Organschaft nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschafts­jahren bemisst und die Mindestlaufzeit somit 60 Monate beträgt.

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens stritten um die Frage, ob der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen war und daher die Voraussetzungen der körper­schaft­steu­er­lichen Organschaft vorlagen. Mit Vertrag vom 9. August 2005 erwarb die A-GmbH sämtliche Anteile an der am 9. Februar 2005 als Vorrats­ge­sell­schaft gegründeten B-GmbH. Mit Vertrag vom 16. August 2005 wurden Teile des Vermögens der A-GmbH auf die B-GmbH im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übertragen. Die Ausgliederung erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2005. Zugleich schlossen die A-GmbH als Organträger und die B-GmbH als Organ­ge­sell­schaft einen Beherrschungs- und Gewin­n­ab­füh­rungs­vertrag, der ab 1. Januar 2005 gelten sollte und erstmals zum 31. Dezember 2009 gekündigt werden konnte. Dieser Vertrag vom 16. August 2005 und seine Neufassung vom 16. November 2005 wurden am 18. Oktober bzw. 28. November 2005 ins Handelsregister eingetragen.

Finanzamt sieht in Gewin­n­ab­füh­rungen verdeckte Gewin­n­aus­schüt­tungen

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung bei der B-GmbH vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die fünfjährige Mindestlaufzeit nicht erfüllt sei. Die Gewin­n­ab­füh­rungen seien daher als verdeckte Gewin­n­aus­schüt­tungen anzusehen.

Fünfjährige Mindestdauer des Gewin­n­ab­füh­rungs­vertrags nicht erfüllt

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die fünfjährige Mindestlaufzeit des Gewin­n­ab­füh­rungs­vertrags bei der körper­schaft­steu­er­lichen Organschaft bemesse sich nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschafts­jahren, so dass die Mindestlaufzeit 60 Monate betrage. Im Streitfall habe der Gewin­n­ab­füh­rungs­vertrag seinem Wortlaut nach zwar für fünf Zeitjahre (1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009) gegolten. Da die Organ­ge­sell­schaft jedoch erst durch notariellen Vertrag vom 9. Februar 2005 gegründet worden sei, werde das Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer des Gewin­n­ab­füh­rungs­vertrags nicht erfüllt.

Für Berechnung der fünfjährigen Mindestdauer des Gewin­n­ab­füh­rungs­vertrags ist nicht auf Beginn der Eingliederung abzustellen

Zwar habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Ausgliederung einer Mehrheits­be­tei­ligung mit nachfolgender erstmaliger Begründung einer Organschaft möglich sei, wenn seit Beginn des Wirtschafts­jahres eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger bestehe und dieses Erfordernis bis zum Ende des Wirtschafts­jahres aufrecht erhalten bleibe. Das betreffe auch und gerade den Übergang eines Teilbetriebs der Überträgerin auf eine neu gegründete Tochter-Kapital­ge­sell­schaft durch Abspaltung oder Ausgliederung. Aus dieser Entscheidung folge aber nicht, dass auch für die Berechnung der fünfjährigen Mindestdauer des Gewin­n­ab­füh­rungs­vertrags auf den Beginn der Eingliederung abzustellen sei. Es handele sich um unabhängige Tatbe­stands­merkmale.

Steuerliche Rückwirkung gilt nicht uneingeschränkt auch für Berechnung der Mindestdauer

Die steuerliche Rückwirkung gelte nicht uneingeschränkt auch für die Berechnung der Mindestdauer. Sie setze - wenn sie überhaupt Bedeutung für die Berechnung der Mindestdauer habe - zumindest voraus, dass der übernehmende Rechtsträger im Rückwir­kungs­zeitraum bereits bestanden habe. Denn die Mindestdauer sei ein auf tatsächliche Umstände abstellendes Tatbe­stands­merkmal, das einer fiktiven Rückbeziehung nicht zugänglich sei. Mit dem Zweck der Manipu­la­ti­o­ns­ver­meidung sei es nicht zu vereinbaren, fiktive Zeiträume in die Berechnung der Mindestdauer einzubeziehen. Als Mindestdauer müsse ein tatsächlicher Zeitraum von 60 Monaten vereinbart sein. Daran fehle es im Streitfall.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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