21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil16.11.2021

Fehlende Erdienbarkeit einer auf Entgel­t­um­wandlung beruhenden Pensionszusage rechtfertigt keinen Ansatz einer verdeckten Gewin­n­aus­schüttungKriterium der Erdienbarkeit bei einer durch Entgel­t­um­wandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden

Das Finanzgericht hatte sich mit der Frage der steuerlichen Anerkennung einer Pensionszusage ausein­an­der­zu­setzen.

Die Klägerin ist eine im Jahr 2012 gegründete Kapital­ge­sell­schaft. Kurz nach ihrer Gründung erteilte sie ihrem Geschäftsführer und Allein­ge­sell­schafter, der zum damaligen Zeitpunkt sechzig Jahre und vier Monate alt war, eine Pensionszusage. Diese sollte durch eine monatliche Gehalt­s­um­wandlung bei garantierter Verzinsung von 3 % pro Jahr finanziert werden und sah eine Altersleistung ab der Vollendung des 71. Lebensjahrs vor. Das beklagte Finanzamt erkannte die Pensionszusage nicht an und behandelte die ab dem Jahr 2012 zur Pensi­ons­rück­stellung zugeführten Beträge als verdeckte Gewin­n­aus­schüt­tungen. Zur Begründung führte es u.a. an, die Pension könne nicht mehr erdient werden, da der Allein­ge­sell­schafter im Zeitpunkt der Pensionszusage das sechzigste Lebensjahr bereits vollendet habe. Zudem sei die Pension ohne Probezeit für den Geschäftsführer und unmittelbar nach Gründung der Klägerin zugesagt worden. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass im Falle einer Pensionszusage aus Entgeltumwandlung die Voraussetzungen einer Erdienbarkeit nicht erfüllt sein müssten. Eine Probezeit sei nicht erforderlich gewesen, da der Geschäftsführer über langjährige Berufserfahrung verfügt habe.

FG: Pensionszusage ist steuerlich anzuerkennen

Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Das Finanzamt habe zu Unrecht verdeckte Gewin­n­aus­schüt­tungen angenommen. Die Pensionszusage enthalte eindeutige Angaben zur Höhe der in Aussicht gestellten zukünftigen Leistungen (§ 6 a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die steuerliche Anerkennung der Zusage scheitere auch nicht an einer fehlenden Erdienbarkeit. Dazu habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass dieses Kriterium bei einer durch Entgel­t­um­wandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden sei. Denn in einem solchen Fall habe der Arbeitgeber die finanziellen Folgen der Zusage nicht zu tragen und sei durch diese wirtschaftlich nicht belastet. Aus diesem Grund seien auch weder die Erteilung der Zusage unmittelbar nach Gründung der Klägerin noch die fehlende Probezeit für deren steuerliche Anerkennung relevant, zumal der Geschäftsführer über ausreichende Berufserfahrung verfügt habe.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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