18.10.2024
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Dokument-Nr. 7209

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Beschluss14.11.2008Finanzgericht Düsseldorf4 K 2226/08 Erb
Nachfolgend:
  • Gerichtshof der Europäischen Union, laufendes Verfahren, C-510/08
ergänzende Informationen

Finanzgericht Düsseldorf Beschluss14.11.2008

EuGH-Vorla­ge­be­schluss zur Schenkungsteuer

Der für Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine interessante Rechtsfrage zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt.

In diesem Verfahren soll geklärt werden, ob das geltende Schen­kung­s­teu­errecht, welches für den Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks durch eine gebietsfremden Person für den Erwerber nur einen Freibetrag von 1.100 Euro vorsieht, nicht gegen die durch den EG-Vertrag garantierte Freizügigkeit und Kapita­l­ver­kehrs­freiheit verstößt, wenn gleichzeitig bei Zuwendung desselben Grundstücks ein Freibetrag von 205.000 Euro gewährt wird, wenn der Schenker oder der Erwerber zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz im Inland hat.

Die Klägerin des Streitfalls ist eine deutsche Staats­an­ge­hörige, die seit mehr als 35 Jahren in den Niederlanden wohnt. Ihre Mutter, die ebenfalls deutsche Staats­an­ge­hörige ist und mehr als 50 Jahre in den Niederlanden wohn t, war Eigentümerin eines in Düsseldorf belegenen und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Im Frühjahr 2007 übertrug die Mutter der Klägerin das Grundstück unentgeltlich. Der Steuerwert für das Grundstück betrug 255.000 Euro. Davon zog das Finanzamt lediglich einen Freibetrag von 1.100 Euro, und nicht - wie sonst bei Kindern üblich - 205.000 Euro ab.

Das Vorab­ent­schei­dungs­gesuch ist beim EuGH unter dem Az. C-510/08 anhängig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 30.12.2008

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