21.11.2024
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Urteil11.05.2020Finanzgericht Düsseldorf3 V 1078/20 AE (AO)
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil11.05.2020

Kein Anspruch auf Durchführung einer Schluss­be­sprechung mit persönlicher Anwesenheit der TeilnehmerPrüfungs­feststellungen kann telefonisch erfolgen

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob eine Schluss­be­sprechung im Sinne des § 201 AO die persönliche Anwesenheit der Teilnehmer erfordert.

Die Antragstellerin wünschte zum Abschluss einer bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung eine Schlussbesprechung. Aufgrund der Corona-Pandemie schlug das Finanzamt eine telefonische Schluss­be­sprechung vor, was die Antragstellerin indes ablehnte. Das Finanzamt ging aus diesem Grund in seinem endgültigen Betrie­b­sprü­fungs­bericht davon aus, dass an einer Schluss­be­sprechung kein Interesse bestehe.

FG: Kein Anspruch auf persönliche Anwesenheit

Daraufhin wollte die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Durchführung einer Schluss­be­sprechung unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten erreichen. Sie war der Ansicht, dass vor der von ihr begehrten Schluss­be­sprechung keine Änderungs­be­scheide aufgrund der Betriebsprüfung ergehen dürften. Das Finanzgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Richter sahen keinen Anspruch für eine solche Anordnung.

§ 201 Abs. 1 Satz 1 AO macht keine Vorgaben

Eine Schluss­be­sprechung müsse nicht unter persönlicher Anwesenheit erfolgen, insbesondere da ein Ende der Corona-Epidemie nicht absehbar sei. § 201 Abs. 1 Satz 1 AO mache keine Vorgaben zu dem Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schluss­be­sprechung. Die Prüfungs­fest­stel­lungen könnten auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden. Das entsprechende Angebot des Finanzamts zu einer telefonischen Besprechung habe die Antragstellerin mehrfach abgelehnt. Es sei daher von einem Verzicht auf die Durchführung einer Schluss­be­sprechung auszugehen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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