15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 14296

Drucken
Beschluss24.08.2012Finanzgericht Düsseldorf3 K 4024/11 KF
ergänzende Informationen

Finanzgericht Düsseldorf Beschluss24.08.2012

Rechtsanwalt kann Verfah­rens­gebühr im PKH-Verfahren in voller Höhe verlangenVom Mandanten nicht gezahlte Geschäftsgebühr kann nicht angerechnet werden

Ein Rechtsanwalt kann die Verfah­rens­gebühr in einem PKH-Verfahren in voller Höhe verlangen, wenn die Geschäftsgebühr von niemandem gezahlt worden ist. Die Staatskasse kann sich auf eine Anrechnung der Gebühren nur dann berufen, wenn sie entweder den Anspruch auf beide Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche ein Vollstre­ckungstitel bestehe oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen sie geltend gemacht wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Fall vertrat ein Rechtsanwalt seine Mandantin zunächst im Einspruchs­ver­fahren und anschließend erfolgreich im Klageverfahren. Für das Klageverfahren war der Mandantin Prozesskostenhilfe gewährt worden. Zahlungen erhielt der Anwalt von seiner Mandantin nicht.

Staatskasse will hälftige Geschäftsgebühr auf Verfah­rens­gebühr anrechnen

Gegenüber der Staatskasse begehrte der Rechtsanwalt die Festsetzung einer 1,6fachen Verfah­rens­gebühr nach Nr. 3200 des Vergü­tungs­ver­zeich­nisses zum RVG. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hielt nur eine um die hälftige Geschäftsgebühr gekürzte Verfah­rens­gebühr für erstat­tungsfähig. Denn gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergü­tungs­ver­zeich­nisses werde die hälftige Geschäftsgebühr auf die Verfah­rens­gebühr angerechnet.

FG verneint Anrechnung der Geschäftsgebühr

Das 3. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf ist dieser Auffassung - wie zuvor auch der 10. Senat des Finanzgerichts in einer nicht veröf­fent­lichten Entscheidung - nicht gefolgt. Eine Geschäftsgebühr, die von der Mandantin nicht gezahlt worden sei, könne nicht angerechnet werden. Dies folge aus § 15 a Abs. 2 RVG.

Staatskasse hat weder Anspruch auf Geschäftsgebühr erfüllt noch wurden Gebühren gegen sie im Verfahren geltend gemacht

Danach kann sich ein Dritter - dazu gehört auch die Staatskasse - auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf beide Gebühren erfüllt habe, wegen eines dieser Ansprüche ein Vollstre­ckungstitel bestehe oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht würden. Hier habe die Staatskasse weder den Anspruch auf die Geschäftsgebühr erfüllt noch würden beide Gebühren gegen sie im selben Verfahren geltend gemacht. Ein Rechtsanwalt könne die Verfah­rens­gebühr daher im PKH-Verfahren in voller Höhe verlangen, wenn die Geschäftsgebühr von niemandem gezahlt worden sei.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss14296

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI