21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil09.09.2022

Voller Werbungs­kos­te­nabzug von Aufwendungen für Arbeitszimmer in gemeinsam angemieteten WohnungVoller Abzug gilt auch für Partner einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft

Nutzt nur einer der Partner einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft das Arbeitszimmer in der gemeinsamen Mietwohnung, kann er die Werbungskosten dafür dennoch in voller Höhe zum Abzug bringen. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden

Der Kläger war als angestellter Vertriebsleiter tätig. Zum 01.01.2018 mietete er zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 qm. Darin befanden sich u.a. zwei 15 qm große Zimmer, von denen das eine durch den Kläger und das andere durch seine Lebensgefährtin als genutzt wurden. Für den Kläger bildete das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung machte der Kläger Werbungskosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 2.661 € als Werbungskosten geltend. Dies entsprach 10 % der auf das Haus entfallenden Kosten.

Finanzamt erkennt nur die Hälfte an

Das beklagte Finanzamt erkannte lediglich 50 % der Aufwendungen an, da die Kosten der Immobilie dem Kläger und seiner Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte zuzurechnen seien. Daher könne der Kläger auch nur seine Hälfte der gezahlten Kosten als Werbungskosten abziehen. Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass er mit der auf ihn entfallenden Hälfte der Mietzahlungen die Alleinnutzung seines Arbeitszimmers finanziert habe und nicht die Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer jeweils zur Hälfte.

FG Düsseldorf erkennt 100 % an

Das FG gab der Klage statt. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs zur Anmietung bzw. zum Erwerb einer Immobilie durch Ehegatten gelte Folgendes: Werde eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutze ein Mieter einen Raum zur Einkünf­teer­zielung alleine, dann seien die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, sofern der Nutzende Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen habe. Dies gelte auch für Partner einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft. Da der Kläger sich zu mehr als 2.661 € an den Kosten der gemeinsamen Wohnung beteiligt habe, könne er die gesamten Aufwendungen von 2.661 € als Werbungskosten abziehen. Das FG hat die Revision zugelassen, da die Frage der Höhe des Werbungs­kos­te­n­abzugs in der Konstellation einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft bislang höchst­rich­terlich nicht entschieden ist.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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