21.11.2024
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Urteil22.03.2024Finanzgericht Düsseldorf3 K 2389/21 E
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil22.03.2024

Straf­verteidigungs­kosten eines ehemaligen Syndikusanwalts steuerlich absetzbarStraf­verteidigungs­kosten bei Vorliegen eines beruflichen Veranlassungs­zusammenhangs steuerlich zu berücksichtigen

Straf­verteidigungs­kosten eines ehemaligen Syndikusanwalts können bei Vorliegen eines beruflichen Veranlassungs­zusammenhangs als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit steuerlich berücksichtigt werden. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Der Kläger war in mehreren leitenden Funktionen als Geschäftsführer und Chefsyndikus bei Gesellschaften des X-Konzerns tätig. 2012 erstattete die X AG Strafanzeige gegen ihn und andere Führungs­personen wegen des Verdachts, sich an für den Konzern nachteiligen Geschäften beteiligt und Beste­chungs­gelder angenommen zu haben. Daraufhin ermittelte die Staats­an­walt­schaft gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Daraufhin ermittelte die Staats­an­walt­schaft gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Die Ermitt­lungs­ver­fahren wurden 2019 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Für seine Straf­ver­tei­digung wandte der Kläger im Streitjahr 67.176 Euro auf. Das Finanzamt verweigerte den Werbungs­kos­te­nabzug; ein beruflicher Veranlassungszusammenhang fehle, weil die nicht­selbst­ständige Tätigkeit des Klägers lediglich die Gelegenheit zur Tatausführung gegeben hätte. Im Rahmen des dagegen gerichteten Klageverfahrens argumentierte der Kläger, dass die Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abziehbar seien, weil ihm die Straftaten nicht nur bei Gelegenheit, sondern gerade in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten als Geschäftsführer und Chefsyndikus im X-Konzern vorgeworfen worden seien.

Straf­ver­tei­di­gungs­kosten nicht privat mitveranlasst

Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Das FG erkannte einen unmittelbar beruflichen Anlass der Straf­ver­tei­di­gungs­kosten. Dieser berufliche Veran­las­sungs­zu­sam­menhang werde auch nicht durch außerhalb der Erwerbssphäre liegende Veran­las­sungs­gründe überlagert. Dass Auslöser der straf­recht­lichen Vorwürfe vom Kläger begangene Taten waren, die nicht im Rahmen seiner beruflichen Aufga­be­n­er­füllung lagen oder mit denen er - so der Vorwurf der Anzei­ge­n­er­statterin - seine Arbeitgeberin schädigen und sich bereichern wollte, könne nicht festgestellt werden. Allein der diesbezüglich von der Anzei­ge­n­er­statterin erhobene Vorwurf reiche für die Annahme einer privaten Mitveranlassung der Straf­ver­tei­di­gungs­kosten nicht aus.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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