18.10.2024
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Urteil12.05.2023Finanzgericht Düsseldorf3 K 1940/17 F und 3 K 70/18 F
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil12.05.2023

Zur Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohr­fernleitungs­netzes auf in- und ausländische BetriebsstättenFiktiver Gewinn der Betriebsstätten als eigenständig gedachte Unternehmen maßgebend

Das FG Düsseldorf hat zur Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohr­fernleitungs­netzes auf in- und ausländische Betriebsstätten entschieden.

Die Klägerin betreibt ein Netz aus Rohrleitungen zum Transport von Gütern. Das Rohrleitungsnetz verläuft durch Deutschland, Belgien und die Niederlande. Die Verwal­tungs­zentrale der Klägerin befand sich im Streitjahr in Deutschland. Die operative Steuerung der Rohrleitung erfolgt durch eine in den Niederlanden belegene "Betrie­bs­zentrale". Im Rahmen einer Betriebsprüfung bestimmte das beklagte Finanzamt den auf die Niederlande und Belgien entfallenden Gewinnanteil danach, welche Einkünfte - isoliert betrachtet - bei einer unmittelbaren Nutzung (Vermietung) der Rohrleitung erzielt worden wären. Im weiteren Verfahren argumentierte das Finanzamt, dass die Aufteilung der Einkünfte nach der direkten Methode zu erfolgen habe, weil das Stammhaus und die sonstigen Betriebsstätten in Form der Rohrleitungen unter­schiedliche Funktionen ausübten. Dagegen war die Klägerin der Ansicht, dass eine nach dem Umsatzschlüssel (indirekte Methode) vorgenommene Gewinnaufteilung sachgerecht sei. Dazu ordnete sie den einzelnen Leitungs­ab­schnitten u.a. Erlöse aus Durch­lei­tungs­ge­bühren sowie Einzel- und Gemeinkosten zu.

Direkte Methode ist hier nicht sachgerecht

Das FG hat der Klage stattgegeben. Die vom Finanzamt vorgenommene Gewinn­ver­teilung entspreche nicht den Vorgaben der Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen. Danach hänge die Aufteilung des Gesamtgewinns auf die betroffenen Länder allein davon ab, welchen Gewinn die beiden ausländischen Betriebsstätten erzielt hätten, wenn sie die zu ihrem Betrie­bs­vermögen gehörenden Wirtschaftsgüter - d.h. die durch Belgien bzw. die Niederlande verlaufenden Teile der Rohrleitungen - als eigenständige Unternehmen bewirtschaftet hätten. Sachgerecht sei deshalb eine Aufteilung, die sich daran orientiere, mit welchem Teil der Rohrleitung welcher Umsatz erzielt worden sei (d.h. welche Menge Güter von wo nach wo für welches Entgelt transportiert worden sei). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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