14.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil26.11.2020

Eigen­tums­übergang im Wege der Zwangs­ver­stei­gerung ist ein Veräußerungs­geschäft i. S. d. § 23 EStGMaßgeblich ist der Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots

Eine Zwangs­ver­stei­gerung eines Grundstücks kann ein privates Veräußerungs­geschäft i.S.d. § 23 EStG sein. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.

Im Jahr 2019 wurden zwei Grundstücke des Antragstellers zwangs­ver­steigert. Beide Grundstücke hatte er im Jahr 2009 im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das Finanzamt sah darin zwei private Veräu­ße­rungs­ge­schäfte und versteuerte sonstige Einkünfte des Antragstellers. Im Ausset­zungs­ver­fahren führte der Antragsteller dagegen zwei Argumente an: Zum einen sei ein Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangs­ver­stei­gerung keine Veräußerung i.S.d. § 23 EStG. Eine Zwangs­ver­stei­gerung beruhe - wie eine Enteignung - nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers. Zum anderen sei für die Berechnung der Zehnjahresfrist nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots, sondern auf das spätere Datum des Zuschlag­be­schlusses abzustellen. Bei beiden Grundstücken sei der Zuschlags­be­schluss nach Ablauf der Zehnjahresfrist erteilt worden.

FG: Eigen­tums­verlust beruht auch bei einer Zwangs­ver­stei­gerung auf einem Willen­s­ent­schluss des Eigentümers

Das FG hatte keine Zweifel am Vorliegen privater Veräu­ße­rungs­ge­schäfte und lehnte eine Aussetzung der Vollziehung ab. Auch bei einer Zwangs­ver­stei­gerung beruhe der Eigen­tums­verlust auf einem Willen­s­ent­schluss des Eigentümers, weil er den Eigen­tums­verlust - anders als bei einer Enteignung - durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern könne. Ob dem Antragsteller dies wirtschaftlich möglich gewesen sei, sei insofern nicht entscheidend.

Zwangs­ver­stei­gerung mit der Abgabe des Meistgebots abgeschlossen

Das FG bejahten außerdem eine Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb. Entscheidend sei dabei der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots, nicht die Erteilung des Zuschlags­be­schlusses. Für die Berechnung der Frist des § 23 EStG sei grundsätzlich das obligatorische Rechtsgeschäft maßgeblich. Bei einer Zwangs­ver­stei­gerung sei der obligatorische Teil mit der Abgabe des Meistgebots abgeschlossen. Der Zuschlag, mit dem der Erwerber das Eigentum kraft Hoheitsakt erwerbe, sei der "dingliche" Akt der Eigen­tums­über­tragung.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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