Finanzgericht Düsseldorf Urteil28.06.2005
Zur steuerbegünstigten Veräußerung eines Beteiligungsanteils an einer Steuerberatungspraxis.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ist die Veräußerung eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils nur dann nach §§ 18 Abs. 3, 16, 34 Einkommensteuergesetz begünstigt, wenn zugleich auch das Sonderbetriebsvermögen quotal mitveräußert wird.
Es sei dabei zwar nur auf die Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen abzustellen. Die Büroräume einer Steuerberaterpraxis aber gehörten zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, da sie die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Sozietät seien.
Die Revision wurde zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2005
Quelle: Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 19.07.2005