14.11.2024
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Urteil18.08.2009Finanzgericht Düsseldorf17 K 3411/08 E
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil18.08.2009

FG Düsseldorf zu den Voraussetzungen der steuerlichen Berück­sich­tigung von KuraufwendungenMedizinische Notwendigkeit der Kurmaßnahme muss sicher beurteilt werden können

Kuraufwendungen können ausnahmsweise auf Grund eines nachträglich erstellten Attestes als Krank­heits­kosten steuerlich abgesetzt werden. Dies entschied das Finanzgerichts Düsseldorf.

Die Voraussetzung für die steuerliche Absetzung der Kuraufwendungen ist, das dem Attest objektive Unter­su­chungs­er­gebnisse zu Grunde liegen, auf Grund derer auch nachträglich die medizinische Notwendigkeit der Kurmaßnahme sicher beurteilt werden kann. Zudem muss sich allerdings aus dem Attest ergeben, welche Erkrankung eine Kur erforderte und welche Therapie zur Linderung oder Heilung erforderlich war.

Quelle: ra-online, FG Düsseldorf

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