Finanzgericht Düsseldorf Urteil28.06.2005
Keine Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an eine Tochter mit erheblichem Vermögen
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Unterhaltszahlungen der Eltern an ihre Tochter, die über ein erhebliches Vermögen verfügt, auch dann nicht steuerlich abziehbar sind, wenn dieses Vermögen keine Erträge bringt und eine Veräußerungs- und Belastungssperre besteht.
§ 33 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz gehe typisierend davon aus, dass eine Unterstützungsbedürftigkeit nur dann gegeben sei, wenn die unterhaltene Person über kein oder nur ein geringes Vermögen verfügt. Er verzichte auf die Prüfung im Einzelfall, ob tatsächlich aus diesem Vermögen der Unterhalt bestritten werden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des FG Düsseldof vom 19.07.2005