15.11.2024
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Dokument-Nr. 9558

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Finanzgericht Düsseldorf Urteil17.03.2010

Pflicht­ver­an­lagung bei der Steuer­klas­sen­kom­bi­nation III/V aufgrund etwaigen Vollzugs­de­fizits nicht verfas­sungs­widrigFinanzgericht sieht keinen Grund für Aufhebung von Steuer­be­scheiden

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass gegen die Pflicht­ver­an­lagung bei der Steuer­klas­sen­kom­bi­nation III/V keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken bestehen.

In dem zugrunde liegenden Streitfall erzielten die verheirateten Kläger im Streitjahr beide Einkünfte aus nicht­selb­ständiger Arbeit. Die Einkünfte des Klägers unterlagen während des Veran­la­gungs­zeitraums dem Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse III, die der Klägerin nach der Steuerklasse V. Das beklagte Finanzamt folgte bei der Einkom­men­steu­er­fest­setzung den Angaben der Kläger in der Steuererklärung. Gleichwohl legten die Kläger Einspruch ein und begehrten, den Einkom­men­steu­er­be­scheid aufzuheben. Zur Begründung gaben sie an, es komme bekanntermaßen bei der Steuer­klas­sen­kom­bi­nation III/V zu Steuer­nach­zah­lungen, so auch bei ihnen. Diese Nachzahlung wäre nicht angefallen, wenn sie sich gesetzeswidrig verhalten hätten und keine Steuererklärung abgegeben hätten. Die zutreffende Besteuerung hänge bei der Steuer­klas­sen­kom­bi­nation III/V in erster Linie von der Mitwirkungs- und Erklä­rungs­be­reit­schaft der Steuer­pflichtigen ab. Tatsächlich dürften eine große Anzahl Steuer­pflichtiger von der Möglichkeit der Nichtabgabe einer entsprechenden Steuererklärung Gebrauch machen. Dies werde von Seiten der Verwaltung nicht unterbunden, obwohl die Ausgabe der entsprechenden Steuerkarten bekannt sei.

Maß der Nicht­er­klä­rungen führt nicht zur Verfas­sungs­wid­rigkeit

Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf war die Steuer­fest­setzung nicht aufgrund eines etwaigen Vollzugs­de­fizits und einer daraus abzuleitenden Verfas­sungs­wid­rigkeit der Steuer­fest­setzung aufzuheben. Ob - wie die Kläger behaupten - eine große Anzahl Steuer­pflichtiger von der Möglichkeit der Nichtabgabe der Steuererklärung Gebrauch macht, oder ob die Besteuerung durch das ihr zur Verfügung stehende Kontroll­ma­terial in ausreichendem Maße sichergestellt werde, könne für die Entscheidung dahinstehen. Abgesehen davon, dass das Gericht keinen Anlass habe, anzunehmen, dass dieses Maß der Nichterklärung bereits „wesentliche“ Erhebungs­de­fizite bzw. „gravierende“ Erhebungsmängel im Sinne der Rechtsprechung. des BVerfG zur Folge hat, führe dies allein nicht zur Verfas­sungs­wid­rigkeit, denn die darüber hinaus gehenden Erfordernisse, etwa dass die Finanz­ver­waltung einen solchermaßen gravierenden Erhebungsmangel aus politischen Gründen in Kauf nehme, er scheine dem Senat fernliegend. Eine vollständige Auswertung des Kontroll­ma­terials – wie sie offenbar den Klägern vorschwebe – sei den Finanzämtern weder möglich, noch sei sie aus Rechtsgründen geboten.

Quelle: ra-online, FG Düsseldorf

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