03.12.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil30.09.2009

FG Düsseldorf: Vom Arbeitgeber angebotene Vorsor­ge­un­ter­su­chungen stellen keinen Arbeitslohn darÄrztlichen Maßnahmen nicht als Gegenleistung für Arbeitsleistung sondern im überwiegend eigen­be­trieb­lichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt

Ein Arbeitgeber wendet seinen Arbeitnehmern keinen Arbeitslohn zu, wenn er ihnen die kostenlose Teilnahme an ärztlichen Vorsor­ge­un­ter­su­chungen ("Gesundheits-Check" bzw. "Manager­un­ter­suchung") anbietet. Da die Untersuchungen ausschließlich für - schwer zu ersetzende - Führungskräfte durchgeführt werden, erfolgen die ärztlichen Maßnahmen überwiegend in eigen­be­trieb­lichem Interesse. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten darüber, ob die von der Klägerin angebotenen Vorsor­ge­un­ter­su­chungen als Arbeitslohn ihrer Arbeitnehmer einzuordnen waren. Die Klägerin bot ihren leitenden Mitarbeitern (rund 180 Personen) seit 1993 in einem Zwei-Jahres-Turnus die kostenlose Teilnahme an ärztlichen Vorsor­ge­un­ter­su­chungen ("Gesundheits-Check" bzw. "Manager­un­ter­suchung") an. Die Untersuchungen, die ein von der Klägerin ausgewählter nieder­ge­lassener Facharzt durchführt, dienten der Früherkennung insbesondere von Herz-, Kreislauf- und Stoff­wech­se­l­er­kran­kungen sowie der Krebsvorsorge. Im Rahmen einer Lohnsteu­er­au­ßen­prüfung behandelte der Prüfer die Aufwendungen der Klägerin als geldwerten Vorteil (= Arbeitslohn), da den Arbeitnehmern die Teilnahme an den Untersuchungen freigestellt und somit ein überwiegend eigen­be­trieb­liches Interesse der Klägerin nicht feststellbar sei.

Ausschließliche Untersuchung von Führungskräften verstärkt Eindruck der Verfolgung eigen­be­trieb­licher Interessen

Das Gericht gab der Klage statt. Es war der Auffassung, dass der Beklagte den Wert der Vorsor­ge­un­ter­su­chungen zu Unrecht als Arbeitslohn erfasst hat. Die Besteuerung als Arbeitslohn scheitere bereits daran, dass die ärztlichen Maßnahmen nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung, sondern im überwiegend eigen­be­trieb­lichen Interesse der Klägerin erfolgt seien. Das eigene betriebliche Interesse der Klägerin an den Maßnahmen komme dadurch zum Ausdruck, dass sie ausschließlich ihre Führungskräfte unentgeltlich habe untersuchen lassen. Leitende Arbeitnehmer seien schwerer zu ersetzen als andere Mitarbeiter; ihr Ausfall hätte den Betrieb der Klägerin nachhaltiger beeinträchtigt als der Ausfall von Arbeitnehmern in weniger herausgehobenen Positionen. Hätte die Klägerin dagegen die Arbeitnehmer für ihre Arbeits­leis­tungen belohnen wollen, hätte es nahe gelegen, andere Diffe­ren­zie­rungs­kri­terien zu wählen (etwa den konkreten Arbeitserfolg, die Dauer d er Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit o. ä.) oder jedenfalls innerhalb der Gruppe der Führungskräfte den Wert der Zuwendung (etwa nach Inhalt und Wert der ärztlichen Untersuchungen) entsprechend der jeweiligen Qualifikation des Arbeitnehmers auf den Einzelfall zuzuschneiden. Für ein überwiegend eigen­be­trieb­liches Interesse der Klägerin spreche auch, dass sie Inhalt und Turnus der Untersuchungen bestimmt habe und einen Arzt ihres – der Klägerin – Vertrauens beauftragt habe.

Quelle: ra-online, FG Düsseldorf

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