21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil02.03.2023

Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an AngehörigeDifferenzierung zwischen Kindern und anderen Angehörigen rechtens

Das Finanzgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Rahmen eines privaten Veräußerungs­geschäfts vorliegt, die zur Steuerfreiheit führen kann.

Die Kläger (verheiratete Eheleute) erwarben im Jahr 2009 eine Eigentumswohnung, die sie unentgeltlich an die Mutter der Klägerin überließen. Nach deren Tod im Jahr 2016 verkauften die Kläger die Wohnung. Unter­halts­leis­tungen an die Mutter der Klägerin nach § 33 a EStG machten sie bis einschließlich 2016 nicht geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte in seiner Steuer­ver­an­lagung einen Gewinn aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aufgrund des Verkaufs der Wohnung. Es war der Ansicht, dass die Überlassung an die Mutter der Klägerin anders als eine Überlassung an unter­halts­be­rechtigte Kinder keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG darstelle. Der Verkauf sei daher steuerpflichtig. Dagegen trugen die Kläger u.a. vor, eine Differenzierung zwischen unter­halts­be­rech­tigten Kindern und anderen zivilrechtlich unter­halts­be­rech­tigten Personen sei widersprüchlich. Zudem habe der Gesetzgeber in § 4 EigZulG auch die Überlassung an Angehörige im Sinne des § 15 AO als unschädlich angesehen. Schließlich seien die zahlreichen Besuche der Klägerin bei ihrer Mutter als Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken anzusehen.

FG: Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecke - Aufenthalte zu Besuchszwecken nicht ausreichend

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG ging nicht von einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aus. Die Kläger hätten die Wohnung nicht selbst genutzt, wobei bloße Aufenthalte zu Besuchszwecken nicht ausreichten. Die Nutzung durch die Mutter könne den Klägern nicht zugerechnet werden. Dies komme nur bei einer Überlassung an unter­halts­be­rechtigte Kinder (§ 32 EStG) in Betracht. Diese Differenzierung sei dadurch gerechtfertigt, dass bei Kindern typisierend eine Unter­halts­pflicht und das Entstehen von Aufwendungen für die Eltern anzunehmen sei. Dagegen sei bei anderen unter­halts­be­rech­tigten Angehörigen eine Einzel­fa­ll­prüfung erforderlich. Dieser nicht unerhebliche Ermitt­lungs­aufwand solle vermieden werden, zumal die Voraussetzungen des § 33 a EStG für die Mutter nicht vorlägen. § 4 EigZulG führe aufgrund der unter­schied­lichen Zweckrichtung zu keinem anderen Ergebnis. Denn während das EigZulG den Erwerb von Wohnungs­ei­gentum fördern solle, diene § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dazu, die Besteuerung eines Veräu­ße­rungs­gewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes und eine damit einhergehende Behinderung der beruflichen Mobilität zu vermeiden.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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