18.10.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil05.11.2009

FG Düsseldorf: Nicht­gel­tend­machung von Mietnebenkosten stellt lohnsteu­er­pflichtigen geldwerten Vorteil darDeutlich unter 10 % liegender Anteil an fremd­ver­mieteten Objekten kann nicht als "betriebsfremde Mieter in nicht unerheblichem Umfang" gewertet werden

Macht der Arbeitgeber umlegbare Nebenkosten (z. B. Grundsteuer, Hausver­si­cherung, Straßen­rei­nigung) bei der Wohnungs­ver­mietung an Arbeitnehmer nicht geltend, stellt dies eine verbilligte Wohnungs­über­lassung und damit einen geldwerten Vorteil und somit Arbeitslohn dar. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Nebenkosten bei „Fremdmietern“ ebenfalls nicht erhebt, der Anteil der Fremdmieter aber unter 10 % liege. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.

Überlasst der Arbeitgeber Wohnungen in nicht unerheblichem Umfang auch fremden Dritten zu einem niedrigeren als dem ortsüblichen Mietpreis, so könne das zwar ein Indiz für einen fehlenden Veran­las­sungs­zu­sam­menhang zwischen der Verbilligung und Dienst­ver­hältnis sein. „Nicht unerheblich“ sei der Umfang einer Überlassung an Betriebsfremde aber nur dann, wenn er wirtschaftlich so ins Gewicht falle, dass die auf der Lebenserfahrung („der Kaufmann verschenkt nichts“) beruhende Vermutung, der geldwerte Vorteil folge aus dem Dienst­ver­hältnis, durch eine aus den Gesamtumständen des Falls erkennbare Absicht des vermietenden Arbeitgebers, dem allgemeinen Wohnungsmarkt aus sozialen Erwägungen Wohnungen zu günstigen Bedingungen zuzuführen, überlagert werde, führten die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf ihre Entscheidung aus.

Berechnung des Anteils von "Fremdmietern"

Letzteres wäre bei einem Anteil in Höhe von etwa 25 bis 30 % des Wohnungs­be­standes anzunehmen, nicht jedoch – wie im Streitfall – bei einem Anteil von unter 10 %. Für die Berechnung dieses Anteils bezog das Gericht nicht nur die in einem aktiven Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis stehenden Personen, sondern auch ehemalige Arbeitnehmer/Rentner und den im Todesfall das Mietverhältnis fortsetzenden Ehegatten mit ein. Dies folge – so das Gericht – aus der gesetz­ge­be­rischen Wertung des § 24 EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung, wonach zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG auch Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit als Arbeitnehmer gehörten und zwar auch dann, wenn sie dem Steuer­pflichtigen als Rechts­nach­folger zuflössen.

Quelle: ra-online, FG Düsseldorf

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