21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil25.09.2008

Finanzgericht Düsseldorf zum Abzug von Wohnraumkosten bei einer sozia­l­päd­ago­gischen Lebens­ge­mein­schaftWohnräume dürfen in privaten und beruflichen Anteil aufgegliedert werden

Nimmt eine Familie Kinder aus Familien mit erheblichen familiären Problemen in eine so genannte sozia­l­päd­ago­gische Lebens­ge­mein­schaft auf, kann der Aufwand bei den Wohnraumkosten für die Gemein­schaftsräume nach Kopfteilen aufgeteilt werden. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

In diesem Verfahren war streitig, ob Wohnraumkosten bei sowohl einkünf­te­be­zogener als auch privater Nutzung aufteilbar sind oder insgesamt dem Abzugsverbot des § 12 EStG unterliegen. Die Kläger sind verheiratet und haben zwei leibliche Kinder, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben. Im September 2003 gründete die Klägerin eine sozia­l­päd­ago­gische Lebens­ge­mein­schaft. Dabei nahm sie drei Kinder in ihre Familie auf. Seitdem erzielt sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sinn und Zweck einer solchen Lebens­ge­mein­schaft ist die Einbeziehung junger Menschen mit erheblichen familiären Problemen in eine intakte Familie. Träger der sozia­l­päd­ago­gischen Lebens­ge­mein­schaft ist der Landschafts­verband. Für jedes betreute Kind wird eine monatliche Abrechnung für das zuständige Jugendamt erstellt. Das Betreu­ungs­honorar beinhaltet unter anderem anteilige Raumkosten. Nach Ansicht des 11. Senats kann der Aufwand für die Gemein­schaftsräume nach Kopfteilen, d.h. nach dem Verhältnis der Zahl der privaten Bewohner (hier: 2 Erwachsene, 2 leibliche Kinder) zu den "Projektkindern" in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufgeteilt werden. § 12 Abs. 1 Satz 2 EStG stehe dem nicht entgegen. Das gesetz­ge­be­rische Ziel des § 12 EStG, vom Steuer­pflichtigen herbeigeführte Verlagerungen privaten Aufwandes in den einkünf­te­be­zogenen Bereich zu verhindern, sei im Fall der Kläger nicht berührt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 26. Februar 2009

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