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Urteil20.06.2008Finanzgericht Düsseldorf1 K 3124/07 U
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil20.06.2008

Klein­un­ter­neh­mer­be­güns­tigung bei überop­ti­mis­tischer Umsatzprognose

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Klein­un­ter­neh­mer­be­güns­tigung bei einer überop­ti­mis­tischen Planung eines Unternehmers bei einer Neugründung befasst.

Nach § 19 Umsatz­steu­er­gesetz wird Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zzgl. Steuern im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EURO nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EURO voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Kläger schätzte seinen Umsatz zu hoch ein

Der Kläger eröffnete zum 02.01.2006 einen Gewerbebetrieb und schätzte seinen Gesamtumsatz für 2006 auf 50.000 EURO. Tatsächlich betrug sein Umsatz nur 13.315 EURO. Er beantragte deshalb, von der Erhebung der Umsatzsteuer abzusehen.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Bei Neugründungen - so die Begründung - dürfe der Umsatz des Erstjahres voraussichtlich 17.500 EURO nicht übersteigen. Es sei der Unternehmer bei einer Neugründung zwar an seine Prognose gebunden. Dies gelte jedoch nicht bei einer überop­ti­mis­tischen Planung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.07.2008

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