Finanzgericht Düsseldorf Urteil20.06.2008
Kleinunternehmerbegünstigung bei überoptimistischer Umsatzprognose
Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Kleinunternehmerbegünstigung bei einer überoptimistischen Planung eines Unternehmers bei einer Neugründung befasst.
Nach § 19 Umsatzsteuergesetz wird Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zzgl. Steuern im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EURO nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EURO voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Kläger schätzte seinen Umsatz zu hoch ein
Der Kläger eröffnete zum 02.01.2006 einen Gewerbebetrieb und schätzte seinen Gesamtumsatz für 2006 auf 50.000 EURO. Tatsächlich betrug sein Umsatz nur 13.315 EURO. Er beantragte deshalb, von der Erhebung der Umsatzsteuer abzusehen.
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Bei Neugründungen - so die Begründung - dürfe der Umsatz des Erstjahres voraussichtlich 17.500 EURO nicht übersteigen. Es sei der Unternehmer bei einer Neugründung zwar an seine Prognose gebunden. Dies gelte jedoch nicht bei einer überoptimistischen Planung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.07.2008