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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil05.05.2000
Entlassungsgeld von Wehrdienst- und Zivildienstleistenden muss der Gewährung von Kindergeld nicht entgegenstehen
Nach dem Einkommensteuergesetz kommt es für die Frage, ob Eltern Kindergeld zu gewähren ist, unter anderem darauf an, ob das Kind eigene Bezüge hat. Die Höhe dieser Bezüge darf einen bestimmten Jahreshöchstbetrag (derzeit: 13.500 DM) nicht überschreiten. Erfüllt das Kind nicht während des gesamten Jahres, sondern nur während einiger Monate die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld (z.B. weil es Wehrdienst oder Zivildienst leistet), so vermindert sich der Jahreshöchstbetrag für jeden dieser Monate um ein Zwölftel. Die Bezüge, die das Kind während dieser Monate erhält, werden bei der Ermittlung der Jahresbezüge des Kindes nicht berücksichtigt. Die Gewährung von Kindergeld kann deshalb entscheidend davon abhängen, welchem Monat man bestimmte Bezüge des Kindes zurechnet.
Das Finanzgericht des Landes Brandenburg hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Sohn der Klägerin leistete bis Ende Juli 1998 Zivildienst. Ein Entlassungsgeld in Höhe von 1.500 DM sollte ihm am Entlassungstag bar ausgezahlt oder so rechtzeitig auf ein von ihm angegebenes Konto überwiesen werden, dass es am Entlassungstag zur Verfügung stand. Ab August 1998 erhielt der Sohn der Klägerin Arbeitslosenhilfe. Die Klägerin beantragte für ihren Sohn Kindergeld für die Monate August bis Dezember 1998, weil sie der Ansicht war, die Bezüge ihres Sohnes in den Monaten August bis Dezember 1998 hätten mit rund 3.800 DM Arbeitslosenhilfe unter dem für sie maßgeblichen Jahreshöchstbetrag von 5.150 (fünf Zwölftel des für 1998 geltenden Jahreshöchstbetrags von 12.360 DM) gelegen. Die zuständige Behörde rechnete das Entlassungsgeld von 1.500,- DM jedoch den Bezügen des Sohnes für den Monat August 1998 hinzu und lehnte die Gewährung von Kindergeld ab, weil der Höchstbetrag von 5.150,- DM überschritten worden sei. Die Behörde stützte sich dabei auf eine bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung, nach der das Entlassungsgeld von Wehrdienst- und Zivildienstleistenden in vollem Umfang dem der Entlassung folgenden Monat zuzurechnen ist.
Das Finanzgericht des Landes Brandenburg gab der Klägerin Recht. Der Senat vertrat die Ansicht, das Entlassungsgeld sei dem Sohn der Klägerin nicht erst im August 1998, sondern bereits vorher, nämlich spätestens im Juli 1998 zugeflossen. Weil der Höchstbetrag somit nicht überschritten sei, stehe der Klägerin das Kindergeld zu. Der 6. Senat des Finanzgerichtes des Landes Brandenburg wich ausdrücklich von der Verwaltungsanweisung ab, die - so der Senat - mit dem Gesetz nicht in Einklang stehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Brandenburg vom 29.09.2000
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