Wie das Finanzgericht des Landes Brandenburg entschied, können bei der Bestimmung der Dauer des Dienstverhältnisses unter Umständen auch Dienstzeiten einzubeziehen sein, während derer der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Klägerin von 1968 bis Ende März 1991 beim Rat eines Kreises bzw. einer Kreisverwaltung beschäftigt. Zum 01. April 1991 wechselte die Klägerin - mit Einverständnis des Kreises - zu einer dem Kreis angehörenden Stadt. Bei der Gehaltsgruppeneinstufung berücksichtigte die Stadt die Vordienstzeiten der Klägerin. Die Klägerin war bei der Stadt im Wesentlichen für die gleichen Aufgaben verantwortlich wie zuvor beim Kreis, nachdem bestimmte Aufgabenbereiche von den Kreisen auf kreisangehörige Städte verlagert worden waren. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Stadt und der Klägerin wurde Ende 1994 mangels Bedarf auf Veranlassung der Stadt beendet. Die Klägerin erhielt eine Abfindung. Das Finanzamt war der Ansicht, für die Berechnung des Höchstbetrags sei nur die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Stadt zu berücksichtigen und gewährte nur den niedrigsten Höchstbetrag. Die Klägerin meinte demgegenüber, ihre Dienstzeit beim Rat des Kreises bzw. bei der Kreisverwaltung sei mit einzubeziehen, so dass die Abfindung nicht zu versteuern sei.
Das Gericht gab der Klägerin Recht. Unter Berücksichtigung der besonderen Situation beim Aufbau der öffentlichen Verwaltung in den neuen Bundesländern, so der 4. Senat, sei von einer Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin im öffentlichen Dienst auszugehen. Werde das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsbereich und die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstands fortgesetzt, so sei dies als Fortbestand des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses zu werten. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Arbeitgeberwechsel in gegenseitigem Einvernehmen zwischen altem und neuem Arbeitgeber erfolgt sei und dass die Klägerin bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem alten Arbeitgeber keine Abfindung erhalten habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Brandenburg vom 27.07.2000