23.11.2024
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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil02.03.2000

Für die Berechnung des steuerfreien Abfin­dungs­höchst­betrags kann ein vorheriges Arbeits­ver­hältnis mit einzubeziehen sein

Gemäß § 3 Nr. 9 Einkom­men­steu­er­gesetz sind Abfindungen, die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienst­ver­hält­nisses gezahlt werden, bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 16.000 DM steuerfrei. Dieser Höchstbetrag erhöht sich, wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienst­ver­hältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat auf derzeit 20.000 DM, und auf derzeit 24.000 DM, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und das Dienst­ver­hältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat. Bis zu welchem Betrag eine Abfindung steuerfrei bleibt, ist damit unter anderem von der Dauer des Dienst­ver­hält­nisses abhängig.

Wie das Finanzgericht des Landes Brandenburg entschied, können bei der Bestimmung der Dauer des Dienst­ver­hält­nisses unter Umständen auch Dienstzeiten einzubeziehen sein, während derer der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Klägerin von 1968 bis Ende März 1991 beim Rat eines Kreises bzw. einer Kreisverwaltung beschäftigt. Zum 01. April 1991 wechselte die Klägerin - mit Einverständnis des Kreises - zu einer dem Kreis angehörenden Stadt. Bei der Gehalts­grup­pen­ein­stufung berücksichtigte die Stadt die Vordienstzeiten der Klägerin. Die Klägerin war bei der Stadt im Wesentlichen für die gleichen Aufgaben verantwortlich wie zuvor beim Kreis, nachdem bestimmte Aufga­ben­be­reiche von den Kreisen auf kreisangehörige Städte verlagert worden waren. Das Arbeits­ver­hältnis zwischen der Stadt und der Klägerin wurde Ende 1994 mangels Bedarf auf Veranlassung der Stadt beendet. Die Klägerin erhielt eine Abfindung. Das Finanzamt war der Ansicht, für die Berechnung des Höchstbetrags sei nur die Dauer des Arbeits­ver­hält­nisses mit der Stadt zu berücksichtigen und gewährte nur den niedrigsten Höchstbetrag. Die Klägerin meinte demgegenüber, ihre Dienstzeit beim Rat des Kreises bzw. bei der Kreisverwaltung sei mit einzubeziehen, so dass die Abfindung nicht zu versteuern sei.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Unter Berück­sich­tigung der besonderen Situation beim Aufbau der öffentlichen Verwaltung in den neuen Bundesländern, so der 4. Senat, sei von einer Fortsetzung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses der Klägerin im öffentlichen Dienst auszugehen. Werde das Arbeits­ver­hältnis mit dem neuen Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsbereich und die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstands fortgesetzt, so sei dies als Fortbestand des ursprünglichen Arbeits­ver­hält­nisses zu werten. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Arbeit­ge­ber­wechsel in gegenseitigem Einvernehmen zwischen altem und neuem Arbeitgeber erfolgt sei und dass die Klägerin bei Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses mit dem alten Arbeitgeber keine Abfindung erhalten habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Brandenburg vom 27.07.2000

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