18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 6641

Drucken
Urteil11.04.2001Finanzgericht des Landes Brandenburg2 K 1991/99
ergänzende Informationen

Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil11.04.2001

Verzichtet der Arbeitnehmer auf Urlaub, um an einer Fortbildung teilzunehmen, so ist der Wert des Urlaubs steuerlich nicht absetzbar

Verzichtet ein Arbeitnehmer auf Urlaub, um an einer Fortbil­dungs­maßnahme teilzunehmen, so ist der Wert des Urlaubs, auf den der Arbeitnehmer verzichtet, steuerlich nicht absetzbar; dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer freigestellt war, ob er für die Fortbildung auf Urlaubstage verzichtet oder aber statt dessen eine Teilnahmegebühr entrichtet. Dies entschied das Finanzgericht des Landes Brandenburg.

Im Streitfall wollte ein Arbeitnehmer an einer längeren Fortbil­dungs­ver­an­staltung teilnehmen. Sein Arbeitgeber stimmte der Teilnahme zwar zu, forderte vom Arbeitnehmer aber eine Beteiligung an den Kosten der Fortbil­dungs­ver­an­staltung: Entweder sollte der Kläger einen Beitrag von DM 4.700,- leisten oder aber auf 12 Urlaubstage im Jahr verzichten. Der Kläger entschied sich für den Urlaubsverzicht und machte in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung DM 4.700,- Fortbil­dungs­auf­wen­dungen geltend; nach Auffassung des Klägers entsprach der Wert des Urlaubs­ver­zichts diesem Betrag.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe weder Geld gezahlt (tatsächlich entschied sich der Kläger ja gegen die Zahlung von DM 4.700,-) noch einen steuerlich relevanten Vermögenswert eingesetzt, sondern lediglich einen geminderten Urlaubsanspruch gehabt. Das zu versteuernde Jahresgehalt sei gleich geblieben. Die Minderung des Urlaubs sei steuerlich nicht absetzbar, weil Urlaub nicht zum zu versteuernden Einkommen gehöre. Erhalte ein Arbeitnehmer in einem Jahr mehr Urlaub, so brauche er dies nicht zu versteuern. Umgekehrt könne er aber auch eine Minderung seines Urlaubs nicht von der Steuer absetzen. Im Ergebnis werde durch eine Erhöhung oder Minderung des Urlaubs lediglich der relative Stundenlohn erhöht bzw. gemindert, nicht hingegen das - für die Besteuerung maßgebliche - Jahreseinkommen.

Hätte sich der Kläger für die Zahlung der DM 4.700,- entschieden, hätte er die Zahlung von der Steuer absetzen können. Ungerecht sei dies aber nicht, so die Richter, da der Kläger in diesem Fall ein geringeres Einkommen gehabt hätte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Brandenburg vom 26.04.2001

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil6641

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI