23.11.2024
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Urteil11.04.2001Finanzgericht des Landes Brandenburg2 K 1991/99
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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil11.04.2001

Verzichtet der Arbeitnehmer auf Urlaub, um an einer Fortbildung teilzunehmen, so ist der Wert des Urlaubs steuerlich nicht absetzbar

Verzichtet ein Arbeitnehmer auf Urlaub, um an einer Fortbil­dungs­maßnahme teilzunehmen, so ist der Wert des Urlaubs, auf den der Arbeitnehmer verzichtet, steuerlich nicht absetzbar; dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer freigestellt war, ob er für die Fortbildung auf Urlaubstage verzichtet oder aber statt dessen eine Teilnahmegebühr entrichtet. Dies entschied das Finanzgericht des Landes Brandenburg.

Im Streitfall wollte ein Arbeitnehmer an einer längeren Fortbil­dungs­ver­an­staltung teilnehmen. Sein Arbeitgeber stimmte der Teilnahme zwar zu, forderte vom Arbeitnehmer aber eine Beteiligung an den Kosten der Fortbil­dungs­ver­an­staltung: Entweder sollte der Kläger einen Beitrag von DM 4.700,- leisten oder aber auf 12 Urlaubstage im Jahr verzichten. Der Kläger entschied sich für den Urlaubsverzicht und machte in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung DM 4.700,- Fortbil­dungs­auf­wen­dungen geltend; nach Auffassung des Klägers entsprach der Wert des Urlaubs­ver­zichts diesem Betrag.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe weder Geld gezahlt (tatsächlich entschied sich der Kläger ja gegen die Zahlung von DM 4.700,-) noch einen steuerlich relevanten Vermögenswert eingesetzt, sondern lediglich einen geminderten Urlaubsanspruch gehabt. Das zu versteuernde Jahresgehalt sei gleich geblieben. Die Minderung des Urlaubs sei steuerlich nicht absetzbar, weil Urlaub nicht zum zu versteuernden Einkommen gehöre. Erhalte ein Arbeitnehmer in einem Jahr mehr Urlaub, so brauche er dies nicht zu versteuern. Umgekehrt könne er aber auch eine Minderung seines Urlaubs nicht von der Steuer absetzen. Im Ergebnis werde durch eine Erhöhung oder Minderung des Urlaubs lediglich der relative Stundenlohn erhöht bzw. gemindert, nicht hingegen das - für die Besteuerung maßgebliche - Jahreseinkommen.

Hätte sich der Kläger für die Zahlung der DM 4.700,- entschieden, hätte er die Zahlung von der Steuer absetzen können. Ungerecht sei dies aber nicht, so die Richter, da der Kläger in diesem Fall ein geringeres Einkommen gehabt hätte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Brandenburg vom 26.04.2001

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