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18.02.2026 

Dokument-Nr. 35772

Sie sehen ein Gartenhaus.
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Urteil14.01.2026Finanzgericht Berlin-BrandenburgAz. 3 K 3156/25
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil14.01.2026

Unter­schiedliche Steuer­mess­zahlen für Wohn- und Nicht­wohn­grund­stücke als verfas­sungsgemäß bestätigtRegelung zu Steuer­mess­zahlen für Wohn und Nicht­wohn­grund­stücke verstösst nicht gegen den Gleichheitssatz und dient der Sicherung bezahlbaren Wohnraums

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hält die Regelung in § 1 BlnGrStMG, wonach für Nicht­wohn­grund­stücke eine Steuermesszahl von ,45 Promille und für Wohngrundstücke eine Steuermesszahl von ,31 Promille anzuwenden ist, für verfas­sungsgemäß.

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, welches derzeit mit einem nicht zur nicht zur Führung eines selbständigen Haushalts geeigneten Wochenendhaus mit einer Brutto­grund­fläche von rund 30 m² bebaut ist. Nach ihren Angaben planen sie eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus, welches sie bewohnen wollen. Das Finanzamt hat den Grundsteuerwert bestandskräftig auf Grundlage einer Artfeststellung als sonstiges bebautes Grundstück (§ 249 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 9 BewG) festgestellt. Da sonstige bebaute Grundstücke zu den sog. Nicht­wohn­grund­s­tücken zählen, hat das Finanzamt bei der Festsetzung des Grund­steu­er­mess­betrags nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BlnGrStMG eine Steuermesszahl von ,45 Promille angewendet. Die Kläger haben mit ihrer Klage eine Verletzung des allgemeinen Gleich­heits­satzes (Art. 3 Abs. 1 GG, 10 VvB) geltend gemacht.

Höhere Grundsteuer für Nicht­wohn­grund­stücke verfas­sungsgemäß zur Sicherung bezahlbaren Wohnraums

Das Finanzgericht hat entscheiden, dass die höhere Grund­steu­er­be­lastung von Nicht­wohn­grund­s­tücken im Vergleich zu Wohngrund­s­tücken nicht verfas­sungs­widrig ist. Die Regelung dient dem Zweck, eine höhere Grund­steu­er­be­lastung für Wohngrundstücke zu verhindern und damit bezahlbaren Wohnraum zu sichern. Es handelt sich dabei um einen legitimen Zweck, welcher auch verfas­sungs­rechtlich fundiert ist (Art. 1, 20 GG, 28 VvB). Die Regelung ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen. Nicht zu beanstanden ist aus Sicht des Finanzgerichts auch, dass das Gesetz keine Berück­sich­tigung einer geplanten Bebauung mit einem Wohngebäude zulässt. Der Gesetzgeber bewegt sich hier im Rahmen seiner Typisie­rungs­kom­petenz.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/mw)

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