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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil04.12.2009

FG Berlin-Brandenburg: Steuerliche Berück­sich­tigung von Unter­kunfts­kosten eines Berufssoldaten im Auslandseinsatz nicht möglichFür unentgeltlich zur Verfügung gestellte Unterkunft und Verpflegung können keine Werbungskosten geltend gemacht werden

Ein Berufssoldat, der im Ausland stationiert ist, kann im Regelfall Unter­kunfts­kosten nicht als Kosten einer doppelten Haushalts­führung steuerlich geltend machen. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Im Streitfall hatte ein Soldat geklagt, der mehrere Monate im Auslandseinsatz war. Die Bundeswehr gewährte ihm dort unentgeltliche Unterkunft, regelmäßige Verpflegung sowie eine Aufwands­ver­gütung für Reisekosten. Der Kläger begehrte gleichwohl die Berück­sich­tigung von Unter­kunfts­kosten als Werbungskosten, weil er während der Zeit seiner Stationierung im Ausland die Miete und die Mietnebenkosten für seine heimatliche Wohnung habe weiterzahlen müssen.

Doppelte Haushalts­führung liegt nicht vor

Dies lehnte das Finanzamt ab und bekam nun vor dem Finanzgericht recht. Als Kosten einer doppelten Haushalts­führung können nur die Kosten am Beschäf­ti­gungsort - hier also an dem Ort des Ausland­s­ein­satzes -, nicht aber die Kosten am Heimatort geltend gemacht werden, so die Richter. Am Beschäf­ti­gungsort waren dem Kläger aber keine Kosten entstanden, weil sein Arbeitgeber, die Bundeswehr, ihm dort unentgeltliche Unterkunft gewährt hatte.

Quelle: ra-online, FG Berlin-Brandenburg

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