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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil04.12.2009
FG Berlin-Brandenburg: Steuerliche Berücksichtigung von Unterkunftskosten eines Berufssoldaten im Auslandseinsatz nicht möglichFür unentgeltlich zur Verfügung gestellte Unterkunft und Verpflegung können keine Werbungskosten geltend gemacht werden
Ein Berufssoldat, der im Ausland stationiert ist, kann im Regelfall Unterkunftskosten nicht als Kosten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
Im Streitfall hatte ein Soldat geklagt, der mehrere Monate im Auslandseinsatz war. Die Bundeswehr gewährte ihm dort unentgeltliche Unterkunft, regelmäßige Verpflegung sowie eine Aufwandsvergütung für Reisekosten. Der Kläger begehrte gleichwohl die Berücksichtigung von Unterkunftskosten als Werbungskosten, weil er während der Zeit seiner Stationierung im Ausland die Miete und die Mietnebenkosten für seine heimatliche Wohnung habe weiterzahlen müssen.
Doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor
Dies lehnte das Finanzamt ab und bekam nun vor dem Finanzgericht recht. Als Kosten einer doppelten Haushaltsführung können nur die Kosten am Beschäftigungsort - hier also an dem Ort des Auslandseinsatzes -, nicht aber die Kosten am Heimatort geltend gemacht werden, so die Richter. Am Beschäftigungsort waren dem Kläger aber keine Kosten entstanden, weil sein Arbeitgeber, die Bundeswehr, ihm dort unentgeltliche Unterkunft gewährt hatte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2010
Quelle: ra-online, FG Berlin-Brandenburg
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