15.11.2024
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Urteil06.05.2010Finanzgericht Berlin-Brandenburg7 K 7183/06 B
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil06.05.2010

FG Berlin-Brandenburg zur Umsatz­steu­er­barkeit der Haftungs­ver­gütung einer Komplementär-GmbHVergütung für Haftungs­übernahme steuerfrei

Die Vergütung für eine Haftungs­übernahme eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Komman­dit­ge­sell­schaft ist - anders als die Vergütung für die Geschäfts­füh­rungs­leistung - umsatz­steu­erfrei. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.

Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) einer Komman­dit­ge­sell­schaft, häufig eine nicht kapitalmäßig beteiligte und nicht am laufenden Gewinn und Verlust beteiligte GmbH bei einer GmbH & Co. KG, erhält typischerweise eine Vergütung für die von ihm erbrachte Geschäfts­füh­rungs­leistung sowie für die Übernahme der persönlichen Haftung für die Gesell­schafts­schulden.

Finanzgericht beruft sich auf Anwendbarkeit von § 4 Nr. 8g UStG

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied nun, dass zwar die Vergütung für die Geschäfts­füh­rungs­leistung der Umsatzsteuer unterliegt. Die Vergütung für die Haftungs­übernahme ist hingegen umsatz­steu­erfrei ist. Das Finanzgericht widerspricht damit der gefestigten Auffassung der Finanz­ver­waltung. Es stützt seine Ansicht auf § 4 Nr. 8 lit. g) des Umsatz­steu­er­ge­setzes, der besagt, dass Umsätze aus der Übernahme von Verbind­lich­keiten von Bürgschaften sowie von anderen Sicherheiten von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Finanz­ver­waltung hat bislang demgegenüber die Ansicht vertreten, dass diese Vorschrift für persönlich haftende Gesellschafter einer Komman­dit­ge­sell­schaft nicht anzuwenden sei, weil ein persönlich haftender Gesellschafter über seine Geschäfts­füh­rung­s­tä­tigkeit unmittelbaren Einfluss auf das Geschäft­s­er­gebnis - und damit auf die Frage, ob es zu einem Haftungsfall kommt - habe. Das sahen die Finanzrichter anders und wiesen darauf hin, dass der betreffende Gesellschafter nicht die unbegrenzte Fähigkeit habe, finanzielle Ansprüche gegen die Gesellschaft abzuwehren.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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