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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil14.11.2007
Ansparabschreibung bei Entscheidung über Buchführungspflicht zu berücksichtigen
Gewerbetreibende, die in einem Wirtschaftsjahr einen Gewinn von mehr als € 30.000 erzielen, sind verpflichtet, ihren Gewinn nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Finanzamt durch Buchführung zu ermitteln und Bilanzen zu erstellen (sog. Buchführungsgrenze). Bei der Ermittlung des Gewinns sind die regelmäßig bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern zu berücksichtigenden Absetzungen für Abnutzung (AfA) abzuziehen, nicht jedoch erhöhte Absetzungen, die für bestimmte Wirtschaftsgüter (z.B. solche, die dem Umweltschutz dienen) gewährt werden, und Sonderabschreibungen, die unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte nun zu entscheiden, ob eine sogenannte Ansparabschreibung nach § 7 g EStG ebenso wie erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen für die Buchführungsgrenze unbeachtlich ist. Eine Ansparabschreibung ist eine Investitionsrücklage, die der Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes bilden kann. Der Kläger, ein Gastwirt, hatte eine solche Ansparabschreibung in Höhe von € 17 400 für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges, einer Gefrierzelle und eines Imbisswagens gebildet und danach einen Gewinn von rund € 22 000 errechnet. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass der als Ansparabschreibung berücksichtigte Betrag - ebenso wie eine Sonderabschreibung - dem Gewinn hinzuzurechnen sei, so dass die Buchführungsgrenze überschritten sei, und hatte den Gastwirt auf seine Buchführungspflicht hingewiesen. Der gegen diese Mitteilung des Finanzamtes gerichteten Klage des Gastwirtes gab das Finanzgericht Berlin-Brandenburg statt.
Die Richter waren der Auffassung, dass die Ansparabschreibung, die bilanziell eine zu passivierende Rücklage darstelle, mit erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen, also der bilanziellen Verminderung des Wertes bestimmter Wirtschaftsgüter, nicht zu vergleichen sei. Die Vorschrift, nach der erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen bei der Prüfung der Buchführungsgrenze zu eliminieren seien, sei daher auf Ansparabschreibungen nicht anzuwenden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 17.01.2008
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