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Urteil14.11.2007Finanzgericht Berlin-Brandenburg7 K 7124/07
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil14.11.2007

Anspa­rab­schreibung bei Entscheidung über Buchfüh­rungs­pflicht zu berücksichtigen

Gewer­be­treibende, die in einem Wirtschaftsjahr einen Gewinn von mehr als € 30.000 erzielen, sind verpflichtet, ihren Gewinn nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Finanzamt durch Buchführung zu ermitteln und Bilanzen zu erstellen (sog. Buchfüh­rungs­grenze). Bei der Ermittlung des Gewinns sind die regelmäßig bei abnutzbaren Wirtschafts­gütern zu berück­sich­ti­genden Absetzungen für Abnutzung (AfA) abzuziehen, nicht jedoch erhöhte Absetzungen, die für bestimmte Wirtschaftsgüter (z.B. solche, die dem Umweltschutz dienen) gewährt werden, und Sonder­ab­schrei­bungen, die unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte nun zu entscheiden, ob eine sogenannte Anspa­rab­schreibung nach § 7 g EStG ebenso wie erhöhte Absetzungen und Sonder­ab­schrei­bungen für die Buchfüh­rungs­grenze unbeachtlich ist. Eine Anspa­rab­schreibung ist eine Inves­ti­ti­o­ns­rü­cklage, die der Steuer­pflichtige unter bestimmten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes bilden kann. Der Kläger, ein Gastwirt, hatte eine solche Anspa­rab­schreibung in Höhe von € 17 400 für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges, einer Gefrierzelle und eines Imbisswagens gebildet und danach einen Gewinn von rund € 22 000 errechnet. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass der als Anspa­rab­schreibung berücksichtigte Betrag - ebenso wie eine Sonder­ab­schreibung - dem Gewinn hinzuzurechnen sei, so dass die Buchfüh­rungs­grenze überschritten sei, und hatte den Gastwirt auf seine Buchfüh­rungs­pflicht hingewiesen. Der gegen diese Mitteilung des Finanzamtes gerichteten Klage des Gastwirtes gab das Finanzgericht Berlin-Brandenburg statt.

Die Richter waren der Auffassung, dass die Anspa­rab­schreibung, die bilanziell eine zu passivierende Rücklage darstelle, mit erhöhten Absetzungen oder Sonder­ab­schrei­bungen, also der bilanziellen Verminderung des Wertes bestimmter Wirtschaftsgüter, nicht zu vergleichen sei. Die Vorschrift, nach der erhöhte Absetzungen und Sonder­ab­schrei­bungen bei der Prüfung der Buchfüh­rungs­grenze zu eliminieren seien, sei daher auf Anspa­rab­schrei­bungen nicht anzuwenden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 17.01.2008

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